Rechtsanwalt Norbert Schneider, Die Reisekosten des Anwalts, ErbR 2020, 786

Neben der Dokumentenpauschale und der Postentgeltpauschale gehören zu den gesetzlichen Auslagen des Rechtsanwalts auch die in Nrn. 7003 bis 7006 VV geregelten Reisekosten. Schneider weist in seinem Beitrag zunächst darauf hin, dass die Abrechnung solcher Kosten voraussetzt, dass der Rechtsanwalt eine Geschäftsreise i.S.d. Legaldefinition der Vorbem. 7 Abs. 2 VV vorgenommen hat. Sodann erörtert er in seinem Beitrag den Begriff der Kanzlei bei einer Zweigstelle einer Anwaltskanzlei und einer überörtlichen Sozietät. Im weiteren Verlauf seines Beitrags befasst sich der Autor dann mit den einzelnen Reisekosten. Bei der Durchführung der Geschäftsreise stehe es dem Rechtsanwalt frei, welches Fortbewegungsmittel er benutze. Er sei deshalb nicht darauf beschränkt, die Kosten des billigsten Verkehrsmittels zu berechnen.

Die in Nr. 7003 VV geregelten Fahrtkosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs erhält der Rechtsanwalt nach den weiteren Ausführungen in dem Beitrag dann, wenn er überhaupt ein Kraftfahrzeug benutzt, wozu etwa Motorräder oder Mofas, nicht jedoch Fahrräder oder E-Bikes gehörten. Demgegenüber könne der Anwalt nicht nach Nr. 7003 VV abrechnen, wenn er die Geschäftsreise mit einem fremden Fahrzeug, etwa mit einem Mietwagen, unternehme. Im Anschluss hieran erörtert Schneider, wie sich die Höhe der Fahrtkosten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtstrecke errechnet. Der Rechtsanwalt muss nach den Ausführungen des Autors zwar grds. den kürzesten Weg nehmen, jedoch seien zweckmäßige Umwege zulässig, insbesondere dann, wenn hierdurch ein geringeres Tage- und Abwesenheitsgeld anfalle.

Sodann geht Schneider auf die Fahrtkosten bei Benutzung anderer Verkehrsmittel ein, die der Anwalt nach Nr. 7004 VV i.H.d. tatsächlichen Aufwendungen berechnen kann, soweit sie angemessen waren. So seien beispielsweise Auslagen für eine Flugreise gegenüber alternativen öffentlichen Verkehrsmitteln nur dann angemessen, wenn hierdurch erhebliche Zeit erspart werde. Bei Benutzung der Bahn dürfe der Rechtsanwalt in der ersten Wagenklasse reisen. Benutze er eine Bahncard, so könne er nach ganz überwiegender Auffassung in der Rspr. nur die tatsächlichen Auslagen abrechnen, zu denen nicht auch die (anteiligen) Aufwendungen für die Anschaffung der Bahncard gehörten. Der Kaufpreis für die Bahncard gehört nach Auffassung des Autors zu den allgemeinen durch die Gebühren abgegoltenen Geschäftskosten. Allerdings hat vor kurzem das OLG Celle[1] einem Pflichtverteidiger die Auslagen für die Bahncard aus der Landeskasse angewiesen, weil die erforderlichen Reiseauslagen ohne die Vergünstigungen aufgrund der Bahncard wesentlich höher gewesen wären.

Die Abrechnung der Fahrtkosten für andere Verkehrsmittel erfolgt nach den weiteren Ausführungen Schneiders nach den jeweiligen Nettobeträgen. Hierauf sei dann die dem Rechtsanwalt nach Nr. 7008 VV zustehende Umsatzsteuer – im Regelfall beträgt der Umsatzsteuersatz dabei 19 % – aufzuschlagen. Dies gilt nach Auffassung Schneiders auch dann, wenn der jeweilige Fahrtkosten- bzw. Auslagenbetrag selbst keine Umsatzsteuer enthält oder er nur einem geringeren Umsatzsteuersatz unterliegt, wie etwa bei Taxikosten.

In einem weiteren Abschnitt seines Beitrags befasst sich der Autor mit der Berechnung des Tage- und Abwesenheitsgeldes nach Nr. 7005 VV, dessen Höhe nach der Länge seiner Abwesenheit gestaffelt sei. Dabei komme es auf die Zeit an, die der Anwalt von seiner Kanzlei abwesend sei, im Regelfall grds. von der Abreise bis zur Rückkehr. Die etwa für die Einnahme eines Mittagsessens aufgewandte Zeit gehöre zur Abwesenheitszeit hinzu. Nach den weiteren Ausführungen des Autors darf der Anwalt die Reise zwar nicht unnötig in die Länge ziehen, er dürfe aber für die Hinfahrt ein Zeitpolster einplanen, um auch bei etwaigen Verzögerungen rechtzeitig zu einem Termin zu erscheinen. Ebenso seien als Zeit der Abwesenheit die Zeiten für Vor- und Nachbesprechungen mit dem Mandanten zu berücksichtigen. Allerdings werde von der Rspr. dieser Zeitaufwand bei der Kostenerstattung nicht berücksichtigt.

Sodann weist der Autor darauf hin, dass dem Anwalt nach Nr. 7006 VV auch die sonstigen anlässlich der Geschäftsreise getätigten Auslagen zustünden. Hierzu gehörten etwa Übernachtungskosten, Parkgebühren, Maut oder Kosten einer Fähre. Die Kosten eines Frühstücks seien aus den Übernachtungskosten herauszurechnen, ggf. mit 10 % der gesamten Übernachtungskosten zu schätzen.

Im Anschluss hieran befasst sich Schneider mit den Kosten einer Geschäftsreise bei mehreren Geschäften, deren Berechnung er anhand zweier Beispiele verdeutlicht. Nach kurzen Hinweisen zur Berechnung der Umsatzsteuer auf die Fahrkosten geht der Autor am Ende seines Beitrags auf das Übergangsrecht ein. Auch für die Auslagen und damit auch für die Geschäftsreisekosten gelte die Übergangsvorschrift des § 60 RVG. Es komme somit auf den Zeitpunkt an, zu dem der Anwalt den Auftrag in der b...

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