Die Beschwerde ist vorliegend nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, da das AG vorliegend eine Bestimmung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit unterlassen hat und stattdessen eine in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht veranlasste vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG und sodann eine endgültige Wertbestimmung nach § 55 Abs. 2 FamGKG vorgenommen hat.

Das AG insoweit verkannt, dass nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG eine gesonderte Wertfestsetzung für die Gebühren des Anwalts auch dann auf Antrag zu erfolgen hat, wenn es an einem Wert für die Gerichtsgebühren fehlt. Dies ist auch dann der Fall, wenn bei Mandatsniederlegung während eines noch laufenden Verfahrens mangels Erledigung des Verfahrens (§ 55 Abs. 2 FamGKG) noch kein Wert für die Gerichtsgebühren festzusetzen ist (vgl. OLG Frankfurt NZFam 2018, 530; OLG Oldenburg BeckRS 2018, 1364; OVG Münster v. 16.6.2014 – 12 E 625/14 juris; FG Hamburg AGS 2015, 285; BeckOK-Streitwert/Dürbeck, "Verfahren der Wertfestsetzung" Rn 13).

Der Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist i.Ü. auch deshalb nach § 33 Abs. 2 RVG zulässig, weil der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers bereits fällig war. Im Falle einer vorzeitigen Mandatsbeendigung tritt insoweit eine die Fälligkeit auslösende Erledigung des Auftrages i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG ein (vgl. Hartmann, KostG, 47. Aufl., 2017, § 8 RVG Rn 8).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Das AG hat zu Unrecht nur einen Wert von zuletzt 5.000,00 EUR für den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Auskunftsstufe befindlichen Stufenantrag der Antragstellerin berücksichtigt.

Soweit es die Bewertung von Stufenanträgen i.S.d. § 113 Abs. 1 FamFG, § 254 ZPO betrifft, sind die einzelnen Werte nicht zu addieren, sondern nach § 38 FamGKG ist der Wert für den höchsten Einzelantrag maßgebend, was im Regelfall bei einer späteren Bezifferung der Leistungsantrag sein wird (vgl. OLG Frankfurt NZFam 2018, 530; AGS 2017, 284). Ist es – wie im vorliegenden Fall – zum Zeitpunkt der Mandatsbeendigung noch zu keiner Bezifferung des Stufenantrages gekommen, so ist – wie im Fall des sog. "steckengebliebenen Stufenantrages" – nach zutreffender Ansicht nicht der Wert des Auskunftsantrages für die Wertfestsetzung maßgebend, weil insoweit zu berücksichtigen ist, dass nach § 34 FamGKG bereits mit Erhebung des Stufenantrages ein Wert für den rechtshängigen unbezifferten Leistungsantrag entsteht. Dieser ist vielmehr nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen, entscheidend sind die erkennbaren Erwartungen des Antragstellers zur Höhe seines Anspruches bei Einreichung des Stufenantrages (OLG Frankfurt NZFam 2018, 530; AGS 2016, 292; OLG Karlsruhe FuR 2016, 122 [= AGS 2016, 17]; OLG Bremen FF 2015, 78 [= AGS 2015, 185]; OLG Schleswig MDR 2014, 1345). Dieser ist dann in voller Höhe für den Gebührenverfahrenswert maßgeblich. Fehlen in der Antragsschrift hierzu Anhaltspunkte, kann eine außergerichtliche Forderung oder Äußerung zur Höhe des Wertes ein wesentliches Indiz für die Wertbestimmung sein (OLG Frankfurt NZFam 2018, 530 [= AGS 2018, 278]; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 393 [= AGS 2012, 33]). Nur dann, wenn überhaupt keine Anhaltspunkte zu den Erwartungen des Antragstellers vorliegen, ist der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG i.H.v. 5.000,00 EUR anzusetzen (OLG Frankfurt AGS 2016, 292; OLG Hamm FamRZ 2011, 582).

Vor diesem Hintergrund ist der Wert des Stufenantrages der Antragstellerin auf 222.955,14 EUR festzusetzen. Ein rückständiger Unterhaltsanspruch i.H.v. 186.955,14 EUR entsprach – wie die Beschwerde zutreffend vorbringt – der in der E-Mail der Antragstellerin an die Beschwerdeführerin v. 17.10.2018 geäußerten Vorstellung der Antragstellerin zur Höhe des von ihr reklamierten Anspruchs. Ob dieser überhöht war, ist für die Bestimmung des Gebührenwerts nicht maßgeblich. Auch bleibt der Einwand der Antragstellerin außer Acht, ihre spätere Verfahrensbevollmächtigte sei vom Nichtbestehen eines Unterhaltsanspruchs ausgegangen. Unstreitig ging die Antragstellerin auch von einem laufenden Unterhaltsanspruch i.H.v. 3.000,00 EUR aus, sodass insoweit nach § 51 Abs. 1 FamGKG ein weiterer Wert i.H.v. 36.000,00 EUR für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen war. Es ergibt sich mithin ein Gesamtwert von 222.955,14 EUR.

AGS 7/2020, S. 342 - 343

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