Die Antragstellerin hat im Verfahren vor dem LG im Wege der einstweiligen Verfügung Herausgabe eines Kraftfahrzeugs von den beiden Antragsgegnerinnen verlangt. Ihren Antrag hat die Antragstellerin wie folgt formuliert:

 
Hinweis

"Die Antragsgegnerin zu 1) und 2) hat das in deren Besitz befindliche Kraftfahrzeug der Marke Renault Twingo, ..., an den Gerichtsvollzieher bzw. an die Antragstellerin selbst, hilfsweise an einen vom Gericht zu bestellenden Sequester herauszugeben."

Die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume nebst Garagen der Antragsgegner zu 1) und 2) zur Vollstreckung der Herausgabe wird gestattet.“

Zur Begründung hat die Antragstellerin angegeben, sie habe das Fahrzeug an die Antragsgegnerin zu 1) verkauft; diese habe den Kaufpreis nicht bezahlt. Daher sei die Antragstellerin vom Kaufvertrag zurückgetreten. Das Fahrzeug befinde sich inzwischen bei der Antragsgegnerin zu 2). Es sei der Antragstellerin nicht zuzumuten, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten; denn dieses sei zeitintensiv. Außerdem sei zu befürchten, dass sich die Antragsgegnerinnen des Fahrzeugs in der Zwischenzeit entledigen könnten.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Das LG hat daraufhin der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 4.400,00 EUR festgesetzt. Bei der Streitwertfestsetzung im Verfahren der einstweiligen Verfügung gehe es nur um das Interesse der Antragstellerin an einer Sicherstellung des Fahrzeugs, und nicht um das Befriedigungsinteresse. Deshalb sei der Streitwert lediglich mit der Hälfte des Werts des Kraftfahrzeugs festzusetzen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen. Sie beantragen, den Streitwert auf 8.800,00 EUR festzusetzen. Bei einem Herausgabeantrag im Wege der einstweiligen Verfügung sei auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung der Hauptsachewert maßgeblich. Denn die Antragstellerin habe in erster Linie nicht eine Herausgabe des Fahrzeugs zur Sicherstellung an einen Sequester verlangt, sondern eine Herausgabe an sich selbst.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG vorgelegt. Das LG hat darauf hingewiesen, aus dem Charakter eines Antrags im einstweiligen Verfügungsverfahren ergebe sich, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Regelung beantragt habe.

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen. Maßgeblich für den Streitwert sei, dass die Antragstellerin nicht ausschließlich die Herausgabe an sich selbst beantragt habe, sondern an den Gerichtsvollzieher und hilfsweise an einen Sequester.

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