ZVG § 180 Abs. 2; GKG §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 6; ZPO § 3

Leitsatz

Im Falle einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 180 Abs. 2 ZVG ist für die Wertfestsetzung das Interesse der Beschwerdeführerin am Aufschub wertbestimmend.

OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 7.1.2020 – 26 W 1/20

1 Sachverhalt

Den Beteiligten gehört als Erbengemeinschaft ein 92/1.000 Miteigentumsanteil an einem Grundstück.

Auf den Antrag des Antragstellers hat das AG Frankfurt die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet.

Die Antragsgegnerin zu 1) und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) hatte ein als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und zugleich beantragt, das Verfahren einzustellen.

Das AG hat durch Beschluss den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss des AG hat die Beschwerdeführerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, die durch Beschluss des LG zurückgewiesen wurde.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das LG den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin "sofortige Beschwerde" eingelegt.

Das LG hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

2 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Wertfestsetzung im Beschluss der Beschwerdekammer des LG, über die gem. § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG der zuständige Einzelrichter des Senats zu befinden hat, ist nach § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch i.Ü. fristgerecht eingelegt (§ 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG).

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als der Wert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des Wertfestsetzungsbeschlusses des LG auf die Gebührenstufe bis zu 5.000,00 EUR festzusetzen ist.

Maßgebend für diese Wertfestsetzung ist der Umstand, dass die Beschwerdeentscheidung inhaltlich die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG für sechs Monate betraf und daher für die Beschwerdewertfestsetzung das – im Verhältnis zum Wert des Miteigentumsanteils geringer anzusetzende – Interesse der Beschwerdeführerin am Aufschub wertbestimmend ist (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 7.8.2019 – 26 W 20/19, Entscheidungsumdruck, S. 3; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., 2019, GKG KV 2241, Rn 2; vgl. auch LG Mühlhausen, Beschl. v. 29.10.2007 – 2 T 273/07, BeckRS 2008, 12614; LG Freiburg, Beschl. v. 11.8.2016 – 4 T 5/16, BeckRS 2016, 107608). Nur unter diesem Gesichtspunkt spielt auch der Verkehrswert des Miteigentumsanteils eine Rolle. Dieser war hier auf 100.000,00 EUR zu schätzen, da bereits im Jahre 2005 der Notar Rechtsanwalt 1 unter Berücksichtigung der Wohnfläche (50 m2) einen Verkehrswert des Miteigentumsanteils i.H.v. 90.000,00 EUR als Grundlage seiner Berechnung des Geschäftswertes angesetzt hatte. Ein identischer Wertansatz findet sich auch in der von demselben Notar vorbereiteten Genehmigungserklärung.

Soweit das mit der Streitwertbeschwerde verfolgte Begehren der Beschwerdeführerin auf eine noch niedrigere Wertfestsetzung gerichtet ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Da die Beschwerdeentscheidung gebührenfrei ergeht und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG), sind eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Gegenstandswertes nicht veranlasst.

AGS 7/2020, S. 339 - 340

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