Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Arrestklägerin ist zulässig. Sie ist form- sowie fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO).

Die sofortige Beschwerde der Arrestklägerin hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses des ArbG sowie zur Zurückweisung der Kostenfestsetzungsanträge.

Die in den Kostenfestsetzungsanträgen bezeichneten (Rechtsanwalts-)Kosten können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Die angesetzten Rechtsanwaltskosten für die Aufhebung bzw. Beseitigung der Folgen der bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen fallen nicht unter § 788 Abs. 3 ZPO und können weder nach § 788 Abs. 2 ZPO noch aufgrund der Kostengrundentscheidung des Urteils des LAG festgesetzt werden.

1. Das Festsetzungsverfahren gem. § 788 Abs. 2 ZPO hat grds. nur solche Kosten zum Gegenstand, die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung entstanden sind (vgl. BGH v. 17.1.2006 – VIZB 46/05, Rn 17, NJW-RR 2006, 1001 [= AGS 2006, 456]; MüKo- ZPO, 5. Aufl., § 788 Rn 50). Nach h.M. können zwar die dem Schuldner nach § 788 Abs. 3 ZPO zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage der den Titel aufhebenden Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren beim Prozessgericht nach §§ 103 ff. ZPO geltend gemacht werden (MüKo-ZPO 5. Aufl., § 788 Rn 50; Musielak, ZPO, 17. Aufl., § 788 Rn 26; BeckOK ZPO, 36. Edition, § 788 Rn 56). Die hier geltend gemachten Rechtsanwaltskosten fallen aber nicht unter § 788 Abs. 3 ZPO. Nach § 788 Abs. 3 ZPO sind dem Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird. § 788 Abs. 3 ZPO enthält eine reine Rückerstattungsregel; eigene Aufwendungen kann der Schuldner hiernach nicht erstattet verlangen (BeckOK ZPO, 36. Edition, § 788 ZPO Rn 53). Unter den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch des § 788 Abs. 3 ZPO fallen nur die beim Schuldner beigetriebenen oder von ihm freiwillig gezahlten Vollstreckungskosten. Nicht zu den von § 788 Abs. 3 ZPO erfassten Kosten der Zwangsvollstreckung zählen eigene Aufwendungen des Schuldners für die Beseitigung der Folgen einer vom Gläubiger betriebenen Vollstreckung, etwa für die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme oder Löschungskosten bei einer Arrestsicherungshypothek (MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 788 Rn 47 und 48; BeckOK ZPO, 36. Edition, § 788 Rn 53; Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 788 Rn 24; Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 788 Rn 24; vgl. zu § 788 Abs. 2 ZPO a.F.: OLG Düsseldorf v. 14.12.1989 – 10 W 118/89, Rn 3, MDR 1990, 344; OLG München v. 27.1.1989 – 11 W 709/89, Rn 6, JurBüro 1989, 975; OLG Köln v. 8.3.1993 – 17 W 22/93, OLGZ 1994, 250; KG v. 22.3.1977 – 1 W 733/77, RPfleger 1978, 150).

2. Die für die Aufhebung der bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen angefallenen Rechtsanwaltskosten sind auch nicht aufgrund der Kostengrundentscheidung des Urteils des LAG festzusetzen, weil es sich um keine dem Erkenntnisverfahren zuzurechnenden Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO handelt.

"Rechtsstreit" i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO ist das Erkenntnisverfahren (Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 91 Rn 7). Nicht zum "Rechtsstreit" gehören das Zwangsvollstreckungsverfahren und das Arrestvollzugsverfahren (Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 91 Rn 10). Zwar können Aufwendungen des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, die der Rechtsverteidigung während des laufenden Rechtsstreits dienen und zeitlich während der Dauer des Erkenntnisverfahrens anfallen, als Kosten des Verfahrens im weiteren Sinne angesehen werden, die wie Kosten des Erkenntnisverfahrens der Kostenausgleichung durch das Prozessgericht nach § 104 ZPO zugänglich sind (vgl. zur Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Festsetzung der im Erkenntnisverfahren erbrachten Kosten zur Abwehr der Zwangsvollstreckung: BGH v. 17.1.2006 – VI ZB 46/05, NJW-RR 2006, 1001 [= AGS 2006, 456]). Davon werden aber jedenfalls nicht die vorliegend vom Arrestbeklagten geltend gemachten Rechtsanwaltskosten erfasst, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens für die Aufhebung der zur Vollziehung des Arrestes bereits durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angefallen sind. Kosten, die dem Arrestbeklagten nach Beendigung des Erkenntnisverfahrens zur Aufhebung bzw. Beseitigung der Folgen der Vollstreckung des dinglichen Arrestes entstanden sind, können nicht als Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO dem Erkenntnisverfahren zugerechnet werden (vgl. OLG Düsseldorf v. 14.12.1989 – 10 W 118/89, Rn 2, MDR 1990, 344; OLG München v. 27.1.1989 – 11 W 709/89, Rn 7, JurBüro 1989, 975; OLG Köln v. 8.3.1993 – 17 W 22/93, OLGZ 1994, 250). Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts im Arrestverfahren bezieht sich auf die "Kosten des Rechtsstreits", d.h. des Erkenntnisverfahrens und nicht etwa...

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