Vergleichbare Konstellationen sind bspw. gegeben bei Teilurteilen, die eine Kostenentscheidung enthalten, sowie beim Ruhen des Verfahrens und dessen Fortsetzung nach mehr als drei Monaten.[16] Bei einem Widerrufsvergleich tritt die Fälligkeit mit Ablauf der Widerrufsfrist oder der Erklärung der Widerrufsberechtigten ein, nicht zu widerrufen. Wird der Vergleich widerrufen, hat der Vergleich nur dann die Teilfälligkeit der Vergütung herbeigeführt, wenn zu dem Vergleich eine gerichtliche Kostenentscheidung ergangen ist. Eine Kostenregelung der Parteien im Vergleich reicht nicht aus.

[16] Vgl. Hansens, RVGreport 2007, 41.

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