Durch das 1. Corona-Steuerhilfegesetz[1] wird für die Zeit v. 1.7.2020 bis 30.6.2021 (ein Jahr) durch den neu angefügten § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG der für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen (die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält) geltende Umsatzsteuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) auch auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) ausgedehnt, die ansonsten mit dem Steuersatz von 19 % zu versteuern sind. Deshalb gilt bspw. sowohl für die reinen Hotelübernachtungskosten als auch für die Kosten für Frühstück für diesen Zeitraum ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 7 %.
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