Der Beteiligte zu 2) hatte, vertreten durch Rechtsanwalt R, die Xbank eG vor dem LG auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Beteiligte zu 1) hatte dem Beteiligten zu 2) aufgrund des bei ihr bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages für den Prozess eine Deckungszusage erteilt. Das Verfahren vor dem LG ist durch klageabweisendes Urteil beendet worden. Die Beteiligte zu 1) hat nach ihren unwidersprochenen Angaben die Kosten des Rechtsstreits übernommen.

Nach Abschluss des Verfahrens hat die Beteiligte zu 1) beantragt, ihr Einsicht in diese Verfahrensakte zu gewähren, da sie das Bestehen von Regressansprüchen gegen den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) prüfen wolle. Der Beteiligte zu 2) ist der beantragten Akteneinsicht entgegen getreten.

Mit Bescheid hat der Präsident des LG den Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die Beteiligte zu 1) ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht i.S.d. § 299 ZPO nicht glaubhaft gemacht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung.

Der Senat hat die Verfahrensakten des LG beigezogen und dem Beteiligten zu 2) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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