1. In Vorbem. 3 Abs. 6 VV ist für den Fall der Zurückverweisung eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des ersten Rechtsgangs auf die Verfahrensgebühr des zweiten Rechtsgangs als Regelfall ausdrücklich angeordnet. Als Ausnahme hierzu bestimmt § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, dass eine Anrechnung nicht erfolgt, wenn ein früherer Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.
  2. Lagen zwischen der Erledigung des ersten Auftrages und der Beauftragung zur Betreuung des zweiten Rechtszuges zwar mehr als zwei Jahre, gebietet es der Sinn und Zweck des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG im finanzgerichtlichen Verfahren bei kontinuierlicher Mandatierung, für den Ausschluss der Anrechnung wegen Zeitablaufs hinsichtlich des "früheren Auftrags" nicht auf den Auftrag zur Betreuung in der ersten Instanz des ersten Rechtszugs abzustellen, sondern auf den Auftrag zur Betreuung im Revisionsverfahren.
  3. Eine Erledigungsgebühr i.H.v. 1,5 gem. Nr. 1002 VV entsteht zusätzlich zur allgemeinen Geschäftsgebühr, wenn ein Prozess insgesamt vermieden wird. Bei einer tatsächlichen Verständigung betreffend den Gegenstand des bereits bei Gericht anhängigen Verfahrens entsteht eine Erledigungsgebühr i.H.v. 1,0 gem. Nr. 1003 VV. Ob die tatsächliche Verständigung darüber hinaus zur Erledigung eines weiteren bei Gericht anhängigen Rechtsstreits geführt hat, kann nur im Kostenfestsetzungsverfahren des weiteren Gerichtsverfahrens geltend gemacht werden.

FG Köln, Beschl. v. 1.2.2019 – 2 Ko 32/19

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