Die gem. §§ 58, 117 FamFG statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig. Denn der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands i.H.v. mehr als 600,00 EUR ist nicht erreicht.

Maßgeblich für die Beschwer, die die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde beseitigt sehen will, sind nur die durch den Abänderungsbeschluss des FamG tatsächlich erzeugten zusätzlichen Belastungen. Ähnlich wie bei der Bemessung eines Streitwerts für einen Abänderungsantrag kommt es nicht auf die gesamten Beträge an, die der Unterhaltsschuldige dem Unterhaltsbegehrenden schuldet, sondern lediglich auf den im Verfahren noch über den bereits titulierten Betrag hinausgehenden Beträge (OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2015 – 13 UF 58/17, Rn 51).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich allgemein nach der Bedeutung des Angriffs des Beschwerdeführers, also nach dem Wert der Beschwer, welche er beseitigt wissen will. Das damit benannte konkrete Abänderungsinteresse muss mithin 600,00 EUR übersteigen. Es kommt insoweit auf die Reichweite der formalen Rechtskraft des Beschlusses an. Beseitigt die Antragsgegnerin den hier vorliegenden Abänderungsbeschluss, bleibt es bei der Titulierung des Unterhaltes für das Kind A i.H.v. 364,00 EUR aus der Jugendamtsurkunde. Damit kann die Beseitigung des hier vorliegenden Beschlusses jedenfalls für das laufende Unterhaltsgeschehen monatlich nur eine Beschwer i.H.v. 6,00 EUR beseitigen.

Wie der Senat bereits mit Hinweis mitgeteilt hat, kommt es bei wiederkehrenden Beträgen zur Bemessung einer Beschwer auf die dreieinhalbjährige Schuld an (Herget, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, Rn 1 zu § 9 ZPO; Ansgar Fischer, in: MüKo zum FamFG, 2. Aufl. 2013, Rn 7 zu § 61 FamFG), mithin auf die Zahlung für 42 Monate. Der Beschwerdewert für die laufende Zahlung beläuft sich daher auf 252,00 EUR (42 x 6,00 EUR). Selbst wenn der vollständige zuerkannte Rückstandsbetrag i.H.v. 240,00 EUR (der hier sogar Beträge enthält, die mit in diese 42 Monate eingerechnet sind), erreicht die Beschwer 600,00 EUR nicht, sondern nur 492,00 EUR. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass die Beschwer für den laufenden Unterhalt wegen der Rückkehr des antragstellenden Kindes in den Haushalt der Mutter kaum mit dem 42-fachen angenommen werden kann.

Der Umstand, dass die Antragsgegnerin aus dem Titel, den das AG nunmehr geschaffen hat, Unterhalt für das Kind schuldet, kann auch nicht aus dem von ihr herangezogenen Aspekt einer weitergehenden Inanspruchnahme von Kindesunterhalt nach dem Monat März 2018 zu einer höheren Beschwer führen. Titelinhaber ist hier das Kind A, das im Verfahren zunächst – wirksam – durch den obhutsberechtigten Vater, Herrn B, vertreten worden ist. Eine Vollstreckungsmöglichkeit besteht ausschließlich für das Kind, das zutreffend im Rubrum des angefochtenen Beschlusses als Antragsteller benannt worden ist. Eine Vollstreckungsmöglichkeit des Kindesvaters kann der Senat nicht erkennen, da der Kindesvater bei Vollstreckungen aus dem Titel wahrheitswidrig angeben müsste, dass er weiterhin vertretungsberechtigt i.S.d. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB ist.

AGS 7/2019, S. 340 - 341

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