Der Senat hatte die den Antragstellern im Verfahren vor dem BVerwG erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund auferlegt.

Diese beantragten sodann die Festsetzung ihrer der Kosten und beantragten außerdem, die Verzinsung des festzusetzenden Betrags ab Antragstellung mit fünf Prozentpunkten auszusprechen.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Aufwendungen wie beantragt fest, lehnte jedoch die beantragte Verzinsung dieses Betrags ab.

Dagegen richtet sich die Erinnerung, der die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat.

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