An sich ist die Sache ganz einfach:

  ntweder war der Anwalt von mehreren Adhäsionsklägern gemeinsam wegen derselben Ansprühce beauftragt worden: Dann bleibt es beim einfachen Gegenstandswert; dafür erhöht sich dann die Verfahrensgebühr der Nr. 4143 VV um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3, maximal um 2,0.
  Oder der Anwalt wird von mehreren Adhäsionskläger wegen verschiedener Ansprüche beauftragt: Dann werden die Gegenstandswerte der einzelnen Ansprüche addiert. Daneben kommt eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV aber nicht auch noch in Betracht.

Hinsichtlich der Rahmengebühren kommt es dagegen auf einem gemeinsame Beteiligung nicht an, da diese Gebühren nicht vom Wert abhängen und hier eine Erhöhung um 30% unabhängig davon eintritt, ob der Gegenstand derselbe ist.

 

Beispiel: Vertretung zweier Nebenkläger mit Adhäsionsverfahren, verschiedene Gegenstände

Der Angeklagte ist wegen zweier verschiedener Körperverletzungen an A und an B angeklagt. A und B beauftragen denselben Anwalt, Nebenklage zu erheben und jeweils ein Schmerzensgeld i.H.v. 4.000,00 EUR im Wege des Adhäsionsverfahrens einzuklagen. Es findet ein Hauptverhandlungstermin statt.

Zu der Grundgebühr, der nach Nr. 1008 VV erhöhten Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr kommt noch eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV hinzu. Da jeder der Verletzten ein eigenes Schmerzensgeld verlangt, handelt es sich um verschiedene Gegenstände. Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV kommt insoweit also nicht in Betracht. Vielmehr sind die Werte der beiden Forderungen nach § 22 Abs. 1 RVG zu addieren.[1]

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nrn. 4106, 1008 VV   214,50 EUR
3. 2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 4143 VV   912,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   275,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.621,50 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   308,09 EUR
Gesamt   1.929.59 EUR
 

Beispiel: Vertretung zweier Nebenkläger mit Adhäsionsverfahren, derselbe Gegenstand

Die beiden hinterbliebenen Kinder erheben im Verfahren vor dem Amtsgericht gegen den Angeklagten wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung Nebenklage. Gleichzeitig machen sie in ungeteilter Erbengemeinschaft übergegangene Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche i.H.v. 4.000,00 EUR geltend.

Zu der Grundgebühr, der erhöhten Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr kommt jetzt noch eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV hinzu. Da die beiden hinterbliebenen Kinder in ungeteilter Erbengemeinschaft handeln, ist der Gegenstand derselbe,[2] sodass sich die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV auf 2,3 erhöht.

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nrn. 4106, 1008 VV   214,50 EUR
3. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 4143, 1008 VV   579,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
4. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   275,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.289,10 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   244,93 EUR
Gesamt    1.534,03 EUR

Denkbar ist auch eine Kombination von beiden Alternativen, nämlich dass einerseits verschiedene Ansprüche erhoben werden und an einem oder mehreren Ansprüchen mehrere Adhäsionskläger beauftragt sind. Dann seien die einzelnen Gebühren gesondert zu berechnen und anschließend ggfs. nach § 15 Abs. 3 RVG zu kürzen.

 

Beispiel: Vertretung zweier Nebenkläger mit Adhäsionsverfahren, derselbe Gegenstand

Der Beschuldigte wird wegen fahrlässigen Körperverletzung gegenüber dem A und fahrlässigen Tötung des B angeklagt. Sowohl der A als auch die drei Erben des B erheben durch denselben Anwalt Nebenklage. A macht zusätzlich 2.500,00 EUR Schadensersatz geltend. Die Erben des B verlangen in ungeteilter Erbengemeinschaft übergegangene Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche i.H.v. 4.000,00 EUR.

Für den A verbleibt es bei der einfachen Gebühr nach Nr. 4143 VV. Für die Erben des B ensteht eine um 0,6 erhöhte Gebühr nach Nr. 4143 VV. Die Verfahrensgebühr der Nr. 4106 VV erhöht sich um 90%. Abzurechnen ist jetzt wie folgt.

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nrn. 4106, 1008 VV   312,50 EUR
3. 2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 4143, VV   300,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
4. 2,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 4143, 1008 VV   504,00 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
  die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG (920,40 EUR) ist nicht überschritten    
5. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   275,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.611,50 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   306,19 EUR
Gesamt    1.917,69 EUR

Norbert Schneider

AGS 7/2019, S. 330 - 332

[1] OLG Dresden AGS 2009, 325 = RVGreport 2009, 341.

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