2. Die Verteilung der Vergleichsmehrkosten beruht auf folgenden Erwägungen:

2.1. Für die Gerichtsgebühren war ein Vergleichsmehrwert im Hinblick auf die miterledigten Verfahren 3 S 168/18 und 3 S 266/18 schon deshalb nicht festzusetzen, weil er nur anfällt, wenn der mitverglichene Anspruch nicht rechtshängig, also auch nicht Gegenstand eines anderen Gerichtsverfahrens ist (Nr. 1900 GKG-KostVerz., vgl. z.B. Norbert Schneider, NZM 2018, 716). Die Kammer versteht den Antrag der Klägerin v. 4.3.2019 auf Festsetzung eines Mehrwertes von 60.398,79 EUR aber als einen solchen (auch) nach § 33 RVG. Diesem war stattzugeben, denn bezüglich der anwaltlichen Vergleichsgebühren ist ein miterledigtes Parallelverfahren grds. – anders als bezüglich der Gerichtsgebühren mehrwertbegründend (OLG Thüringen MDR 2013, 944; OVG Lüneburg AGS 2016, 572; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1003 Rn 71–73). Für die auf Seiten der Klägerin und des Beklagten zu 1) – die Beklagte zu 2) war am Verfahren 3 S 168/18 nicht beteiligt angefallenen Vergleichsgebühren war deshalb ein Vergleichsmehrwert von 60.398,79 EUR festzusetzen. Dieser war der Klägerin bei der Quotelung der Vergleichsgebühren im Verhältnis zum Beklagten zu 1) zu 3/4 ins Soll zu stellen gem. der Quote von 1/4 zu 3/4, die die Kammer im Verfahren 3 S 168/18 gem. § 91a ZPO beschlossen hat.

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