Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgrund des Verkehrsunfalls am 24.5.2017 in B. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 7 StVG, § 115 VVG, §§ 823, 249 ff. BGB in zuerkannter Höhe.

1. Die Haftung wegen des o.g. Verkehrsunfalls des Klägers mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten dem Grunde nach, ist zwischen den Parteien unstreitig.

2. Die Beklagte schuldet dem Kläger, der durch den Unfall verletzt wurde, insoweit grds. den aus dem Unfallereignis resultierenden Schaden.

a) Unbestritten wurde außergerichtlich von Seiten des Klägers durch den Klägervertreter mit Schreiben v. 26.5.2017 mit dem Zeichen U-322/17-PR ein Schmerzensgeld geltend gemacht, dabei unter Beifügung entsprechender ärztlicher Unterlagen, und von der Beklagten i.H.v. 800,00 EUR auch reguliert.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite stehen dem Kläger auch die bei der Durchsetzung dieses Anspruchs entstandenen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 147,56 EUR (aus dem Streitwert von 800,00 EUR) zu.

Bei der Geltendmachung des Schmerzensgeldes des Klägers gegen die Beklagte einerseits und der Geltendmachung der Ansprüche durch die Eigentümerin des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs (pp.), nämlich der Ehefrau des Klägers, andererseits, handelt es sich um keine einheitliche Angelegenheit i.S.d. § 7 RVG.

aa) Von einer einheitlichen Angelegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn es sich – um einen Auftrag sowie – einen Tätigkeitsrahmen – mit einem inneren Zusammenhang handelt (vgl. nur Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 15 Rn7 ff. m.w.N.; s.a. Anm. zu AG Landshut SVR 2015, 220 f.; Anm. zu AG Hannover SVR 2011, 458 f. m.w.N.; s.a. LG Passau, U. v. 21.5.2015 – 3 S 101/14; AG Bochum zfs 2016, 349; Anm. Kääb zu Urt. d. AG Bielefeld v. 29.9.2017 – 401 C 158/17 in FD-StrVR 18, 402308).

(1) Erste Voraussetzung, dafür die Tätigkeit des Anwalts einer einzigen Angelegenheit zuzuordnen, ist, dass ein einheitlicher Auftrag vorliegt. Das wiederum ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn der Anwalt von einem Mandanten einen konkreten Auftrag erhält, hinsichtlich eines bestimmten Gegenstandes tätig zu werden (vergleiche AnwK-RVG/Schneider/Wolf, 6. Aufl., § 15 Rn 24).

Vorliegend wurde der Klägervertreter durch den Kläger am 24.5.2017 bevollmächtigt ein Schmerzensgeld, aufgrund erlittener Verletzungen aus dem Verkehrsunfall v. 24.5.2017, geltend zu machen. Ebenfalls mit – weiterer – Vollmacht v. 24.5.2017 wurde der Klägervertreter durch die Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs beauftragt, den ihr entstandenen materiellen Schaden zu regulieren.

(2) Unabhängig von der Tatsache, dass die jeweilige Beauftragung am selben Tag erfolgte und die beiden Geschädigten jedenfalls damals miteinander verheiratet waren, hat der Klägervertreter, vom Beklagtenvertreter zugestanden, unter den beiden Aktenzeichen U-322/17-PR und U-321/17-PR zwei separate Mandate aufgenommen. Insoweit kommt es auch nicht auf die Umstände der Mandatsanbahnung an, da es sich, wie bereits dargelegt, um zwei verschiedene Ansprüche bzw. verschiedene Schadenspositionen von zwei verschiedenen Anspruchsstellern gehandelt hat.

(3) Unbestritten geblieben wurde die Beklagte durch den Klägervertreter in der Angelegenheit des Klägers mit dem Aktenzeichen U-322/17-PR durch Schriftsatz v. 26.5.2017 aufgefordert, Schmerzensgeld an diesen zu bezahlen. Ebenso unbestritten wurde die Beklagte in der Angelegenheit der Eigentümerin des Pkws mit dem Aktenzeichen U-321/17-PR durch Schriftsatz v. 31.5.2018 zur Schadensregulierung aufgefordert.

Die separate Abwicklung der Mandate sowie der zeitliche Abstand von nahezu einem Jahr zwischen den jeweiligen Aufforderungsschreiben lassen aus Sicht des Gerichts keinen vernünftigen Zweifel daran, dass im Ergebnis von zwei getrennten Aufträgen in unterschiedlichen Angelegenheiten auszugehen ist.

Dabei kommt etwa auch zum Tragen, dass die Beklagte ausweislich ihres Abrechnungsschreiben v. 21.7.2017 sich nur mit der Eigentümerin befasst hat, dabei das diese betreffende Aktenzeichnen zutreffend in Bezug genommen und insoweit eine 1,3-Gebühr abgerechnet hat.

Lediglich vorsorglich – obgleich die Beklagte insoweit die Replik unbestritten gelassen hat – wird darauf hingewiesen, dass selbst dann, falls sich nicht ein Jahr Abstand ergeben sollte, weil womöglich insoweit es zu einem Schreibversehen gekommen ist, bleibt es angesichts der getrennten Beauftragung und getrennten Führung der Mandate mit eigenen Aktenzeichen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten (dann zumindest: 26.5. und 31.5.) dabei, dass eine einheitliche Angelegenheit mehrerer Auftraggeber nicht vorliegt.

(4) Auf einen zweifellos vorliegenden inneren Zusammenhang bzw. einen eventuell einheitlichen Tätigkeitsrahmen kommt es insoweit nicht an. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Beklagte sich hier – teilweise erneut – auf die Rspr. des BGH bezogen hat, die allerdings regelmäßig durch einen Kläger wegen gleichgearteter, jeweils dasselb...

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