Das AG Hannover hatte einen ortsansässigen Verteidiger zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt. Mit Beschl. v. 5.2.2018 entpflichtete das AG den ortsansässigen Verteidiger und ordnete den jetzigen Verteidiger, der seinen Kanzleisitz in G. hat, unter dem Hinweis bei, dass durch die Umbeiordnung entstehende Mehrkosten nicht erstattet werden. Die Beschwerde des jetzigen Verteidigers verwarf das LG Hannover u.a. mit der Begründung, dass die erfolgte Umbeiordnung nur möglich gewesen sei, wenn der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen.

Mit Kostenfestsetzungsantrag begehrte der jetzige Verteidiger die Gebührenfestsetzung i.H.v. 1.265,92 EUR. Durch Entscheidung der Kostenbeamtin wurden auf diesen Antrag 785,40 EUR festgesetzt und angewiesen, wobei Fahrtkosten für drei Hauptverhandlungstermine i.H.v. jeweils 99,60 EUR (Nr. 7003 VV) und Abwesenheitsgeld i.H.v. einmal 25,00 EUR (Nr. 7005/1 VV) und zweimal 40,00 EUR (Nr. 7005/2 VV) nebst anteiliger USt. in Abzug gebracht wurden. Diese Kostenpositionen seien lediglich durch die Umbeiordnung entstanden, da der Verteidiger aus G. komme und nicht wie der vormalige Verteidiger aus Hannover.

Gegen diese Entscheidung legte der Verteidiger Erinnerung ein, die mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Verteidigers verwarf das LG und ließ zugleich die weitere Beschwerde zu. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Verteidiger sein Begehren der vollständigen Festsetzung weiter.

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