Die Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts im Rahmen einer Rechtsanwaltsvergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG ergeht durch den Senat ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Eine funktionelle Zuständigkeit des zuständigen Berichterstatters als Einzelrichter ist nicht gegeben. Im Gegensatz zu § 33 Abs. 8 RVG enthält § 11 RVG für das Verfahren über die Vergütungsfestsetzung keine speziellen Regelungen der funktionellen Zuständigkeit.

BAG, Beschl. v. 15.11.2018 – 6 AZB 31/18

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