I. Das als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LAG auszulegende Rechtsmittel des Klägers des Ausgangsverfahrens ist ohne Erfolg.

1. Die Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens streiten über die auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen diesen durch das ArbG festgesetzte Rechtsanwaltsvergütung. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat gegen diesen Vergütungsfestsetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Er hat die Auffassung vertreten, der Festsetzung stehe eine Einwendung bzw. Einrede nicht gebührenrechtlicher Art i.S.d. § 11 Abs. 5 RVG entgegen. Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LAG zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

a) Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet gem. § 78 S. 1 ArbGG, § 574 Abs. 1 S. 1 ZPO nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (Nr. 2; vgl. BAG v. 21.6.2006 – 3 AZB 65/05 – Rn 12 f.). Während die erste Möglichkeit bei § 11 RVG nicht zum Tragen kommt, bestimmen sich die Voraussetzungen der von Amts wegen vorzunehmenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 78 S. 2, § 72 Abs. 2 ArbGG (GMP/Müller-Glöge, 9. Aufl., § 78 Rn 38 f.). Eine Zulassung muss in der anzufechtenden Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen werden, wobei diese Entscheidung bei Beschlüssen, die nicht verkündet werden, auch in den Gründen erfolgen kann. Enthält der Beschluss in dieser Frage keine Aussage, ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (BAG v. 17.1.2007 – 5 AZB 43/06 – Rn 7, BAGE 121, 1). Die Zulassungsentscheidung kann grds. nicht nachgeholt oder mittels Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO ausgesprochen werden (BGH v. 12.12.2012 – IV ZB 26/12, Rn 6; v. 24.11.2003 – II ZB 37/02, zu II 2 a der Gründe).

b) Danach ist die Rechtsbeschwerde im hier vorliegenden Fall nicht statthaft. Sie ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen noch hat sie das LAG im Beschl. v. 31.7.2018 ausdrücklich zugelassen. Im Gegenteil hat es ausgeführt, dass Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bestünden.

II. Sofern die Schreiben des Klägers des Ausgangsverfahrens als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des LAG anzusehen sein sollten, unterläge auch diese der Verwerfung als unzulässig. Das BAG als Beschwerdegericht kann die Zulassung in keinem Fall nachträglich aussprechen. § 72a ArbGG wird in § 78 ArbGG nicht für entsprechend anwendbar erklärt (BAG 19.12.2002 – 5 AZB 54/02, zu II der Gründe m.w.N., BAGE 104, 239). Eine Nichtzulassungsbeschwerde kennt das Gesetz in diesem Fall nicht; sie ist nicht statthaft (BAG 11.6.2009 – 9 AZA 8/09, Rn 6).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Mit der Kostenentscheidung ist keine Entscheidung darüber verbunden, ob außergerichtliche Kosten erstattungsfähig sind (vgl. § 11 Abs. 2 S. 6 RVG).

IV. Diese Entscheidung ergeht durch den Senat ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 78 S. 3 ArbGG; BAG 15.4.1993 – 2 AZB 32/92 – zu II der Gründe m.w.N.). Eine funktionelle Zuständigkeit des zuständigen Berichterstatters als Einzelrichter ist nicht gegeben. Zwar gehen nach § 1 Abs. 3 RVG die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Im Gegensatz zu § 33 Abs. 8 RVG enthält § 11 RVG für das Verfahren über die Vergütungsfestsetzung jedoch keine speziellen Regelungen der funktionellen Zuständigkeit (vgl. zu § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG BFH v. 15.12.2014 – VII S 37/14, Rn 1; zum insoweit vergleichbaren § 1 Abs. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG: BGH v. 4.9.2017 – II ZR 59/16, Rn 2; v. 23.4.2015 – I ZB 73/14, Rn 3 ff.; BSG v. 20.3.2015 – B 13 SF 4/15 S, Rn 4).

AGS 7/2019, S. 335 - 336

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