- Ansprüche eines Versicherungsnehmers gegen einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt hinsichtlich Kosten, die die Rechtsschutzversicherung gezahlt hat, gehen kraft cessio legis mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über (§ 86 VVG; Anschluss an OLG Frankfurt, Urt. v. 13.3.2013 – 2 U 250/12).
- Eine etwaige, bereits bei Mandatserteilung erfolgte Abtretung des Mandanten an seinen Rechtsanwalt kann diese Ansprüche deshalb nicht erfassen.
- Auf den Schutz der §§ 406, 407 BGB kann sich der Anwalt nicht berufen, denn mit Kenntnis von der Rechtsschutzversicherung hat er auch Kenntnis vom Anspruchsübergang.
- Den Eingang von Fremdgeld hat der Anwalt unverzüglich dem Mandanten anzuzeigen und dieses auszuzahlen, weshalb ein Zeitraum von zwei, höchstens drei Wochen nicht überschritten werden darf (§ 43a Abs. 5 BRAO i.V.m. § 4 BerufsO).
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