1. Ansprüche eines Versicherungsnehmers gegen einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt hinsichtlich Kosten, die die Rechtsschutzversicherung gezahlt hat, gehen kraft cessio legis mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über (§ 86 VVG; Anschluss an OLG Frankfurt, Urt. v. 13.3.2013 – 2 U 250/12).
  2. Eine etwaige, bereits bei Mandatserteilung erfolgte Abtretung des Mandanten an seinen Rechtsanwalt kann diese Ansprüche deshalb nicht erfassen.
  3. Auf den Schutz der §§ 406, 407 BGB kann sich der Anwalt nicht berufen, denn mit Kenntnis von der Rechtsschutzversicherung hat er auch Kenntnis vom Anspruchsübergang.
  4. Den Eingang von Fremdgeld hat der Anwalt unverzüglich dem Mandanten anzuzeigen und dieses auszuzahlen, weshalb ein Zeitraum von zwei, höchstens drei Wochen nicht überschritten werden darf (§ 43a Abs. 5 BRAO i.V.m. § 4 BerufsO).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.5.2019 – I-24 U 171/18

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