Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in derselben Besetzung wie im Erkenntnisverfahren; dort haben die Beteiligten einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. Berichterstatter gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO zugestimmt.

Die Erinnerung ist statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 165, 151 VwGO). Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV festgesetzt.

Nach dieser Vorschrift entsteht eine (sogenannte fiktive) Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kammer hat durch Gerichtsbescheid entschieden und die Beteiligten konnten dagegen gegen den Gerichtsbescheid – innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids (§ 78 Abs. 7 AsylG) – die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin fällt eine fiktive Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV auch dann an, wenn der von einem Rechtsanwalt vertretene Beteiligte voll obsiegt und sein Antrag auf mündliche Verhandlung deshalb mangels Beschwer keinen Erfolg haben könnte (wie schon VG Freiburg, Beschl. v. 5.12.2017 – A 4 K 7542/17).

Soweit dies in der jüngeren obergerichtlichen Rspr. vereinzelt anders gesehen wird (Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.10.2018 – 5 C 18.1932, juris Rn 11 ff. m.w.N. [= AGS 2018, 554]), folgt dem die Kammer nicht (offen gelassen bei VG Karlsruhe, Beschl. v. 29.11.2018 – A 12 K 16238/17, juris Rn 8).

Schon der Wortlaut des Vergütungstatbestands spricht eher für die Auffassung der Kammer. Denn wenn der Gesetzgeber auf die Statthaftigkeit und Zulässigkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung im Einzelfall hätte abstellen wollen, hätte er dies ohne Weiteres zum Ausdruck bringen können etwa durch die Formulierung: "wenn ... durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung zulässig beantragt werden kann ...".

Auch die Gesetzesmaterialien stützen die hier vertretene Auffassung eher, als dass sie Zweifel insoweit erwecken. Dort heißt es (BT-Drucks 17/11471 [neu], zitiert bei VG Karlsruhe a.a.O.:

 
Hinweis

"Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Fall des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden."

Diese Ausführungen können zwanglos dahin verstanden werden, dass dem Gesetzgeber allein daran lag, die Unstimmigkeit zu beseitigen, dass auch in den Fällen, in denen ein Antrag auf mündliche Verhandlung gar nicht statthaft ist (§ 84 Abs. 2 Nr. 1 u. 3 VwGO) eine fiktive Terminsgebühr zu zahlen ist. Das schlägt sich insbesondere im Wortlaut des vorletzten Satzes nieder: "Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist". Der letzte Satz nimmt darauf lediglich Bezug ("... auf diese Fälle beschränkt werden"). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass eingangs geäußert wird, die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr solle "konsequent" auf die Fälle beschränkt werden, in denen "der Anwalt" durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig sei. Denn aus dieser Formulierung wird nicht deutlich, wie weit der Entwurfsverfasser die von ihm in Anspruch genommene "Konsequenz" treiben will.

Soweit der Bayerische VGH demgegenüber für maßgeblich hält, dass ein im Einzelfall mangels Beschwer unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung mit Sinn und Zweck der mit dem Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ergänzten "Ausnahmevorschrift" nicht vereinbar sei, vermengt er systematische und teleologische Gesichtspunkte.

Dabei greift die systematische Erwägung schon im Ansatzpunkt nicht. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Vergütungstatbestand der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV um eine "Ausnahmeregelung" handelte. Vielmehr ist die Gewährung einer fiktiven Terminsgebühr in den verschiedenen Gebührentatbeständen der Nr. 3104 Abs. 1 VV als Regelfall ausgestaltet. Demgegenüber ist die hier zu beurteilende Beschränkung in der Nr. 2 der Vorschrift die Ausnahme von dieser Regel, beschränkt auf den Fall, dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung, nämlich...

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