1. Der Pflichtverteidiger muss auch Vorschüsse angeben, für die ausdrücklich oder stillschweigend eine Rückzahlung vereinbart ist.
  2. Jedenfalls dann, wenn eine Rückzahlung eines Vorschusses oder einer "Sicherheitsleistung" vor Bewilligung einer beantragten Prozesskostenhilfe bzw. vor Abrechnung einer Pflichtverteidigervergütung erfolgt, hat eine Kürzung des Pflichtverteidigerhonorars zu unterbleiben.

LG Deggendorf, Beschl. v. 13.3.2019 – 1 KLs 4 Js 5712/17

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