RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4; Nr. 7008; UStG § 19 Abs. 1

Leitsatz

  1. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV erfolgt nicht, wenn die Geschäftsgebühr bei dem einen und die Verfahrensgebühr wegen Anwaltswechsels bei einem anderen Rechtsanwalt angefallen ist. Ein solcher Anwaltswechsel ist auch gegeben, wenn der Rechtsanwalt vorgerichtlich für eine Sozietät und gerichtlich nach Auflösung der Sozietät als Einzelanwalt tätig wird und nicht ersichtlich ist, dass die Auflösung der Gesellschaft aus missbräuchlichen oder ansonsten unbeachtlichen Gründen erfolgt ist.
  2. Gem. Nr. 7008 VV ist nicht nur deutsche Umsatzsteuer, sondern auch die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschuldete Umsatzsteuer erstattungsfähig.

FG Köln, Beschl. v. 6.2.2019 – 2 Ko 3002/18

1 Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist und ob die in Spanien entstandene USt. zu erstatten ist.

Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Freistellung und Erstattung von Abzugsteuern vom Kapitalertrag gem. § 50d Abs. 2 EStG. Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin war die A und B Partnerschaft. Unterzeichnet war die Klage von B sowie C. Die Prozessvollmacht lautete auf A und B Partnerschaft. Den dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf Erstattung von Abzugsteuern stellte 2012 die A und D & Co. KG für die Erinnerungsgegnerin. Unterzeichner des Antrags war Herr A. Verfahrensbevollmächtigte für das Einspruchsverfahren war wiederum die A und B Partnerschaft. Unterzeichner waren "B" und "A".

Im Laufe des Klageverfahrens teilte Herr B mit, dass zukünftiger Schriftverkehr über die Kanzlei E Rechtsanwälte abgewickelt werden solle. Hintergrund sei, dass die bisherige Prozessbevollmächtigte, die A Partnerschaft mbB ihre Tätigkeit eingestellt habe. Das Mandat werde durch den Unterzeichner in neuer Kanzlei "fortgeführt". Eingereicht wurde eine Vollmacht, mit welcher B unter dem Logo "E" mit der Verfahrensbetreuung beauftragt wurde.

Nach Verfahrensabschluss reichte die Erinnerungsgegnerin einen Kostenfestsetzungsantrag ein, mit welchem sie eine 1,3-Geschäftsgebühr für das Vorverfahren sowie eine 1,6-Verfahrensgebühr für das Klageverfahren und USt. i.H.v. 19 % gem. Nr. 7008 VV i.H.v. 524,44 EUR in Ansatz brachte. Insgesamt beantragte die Erinnerungsgegnerin die Erstattung von 3.284,64 EUR

Im Rahmen der Erörterung des Kostenfestsetzungsantrages trug der Erinnerungsführer vor, die ausgewiesene USt. könne nicht berücksichtigt werden, da die Erinnerungsgegnerin vorsteuerabzugsberechtigt sei. Weiterhin handele es sich bei der von dem Prozessbevollmächtigten erbrachten Leistung um eine sonstige Leistung i.S.v. § 3 Abs. 9 UStG, sodass der Ort der Leistung in Spanien liege und deutsche USt. nicht entstanden sei. Eine Kostenerstattungspflicht bestehe nur für deutsche USt., nicht für USt. aus anderen Staaten.

Die Erinnerungsgegnerin wies darauf hin, dass sie in Spanien nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, da sie eine Holdinggesellschaft sei. Daher sei die spanische USt. zu erstatten.

Daraufhin erließ die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit welchem sie erstattungsfähige Kosten i.H.v. 3.339,84 EUR festsetzte. Zur Begründung führte sie aus, dass es für die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen ausreichend sei, wenn der Antragsteller erkläre, dass er nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Darüber hinaus sei nach der Rspr. des FG Köln auch im EU-Ausland zu zahlende USt. erstattungsfähig. Nr. 7008 VV sei nicht auf die deutsche USt. begrenzt. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde im Rahmen der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten spanische USt. i.H.v. 21 % berücksichtigt.

Gegen den Beschluss wendet sich der Erinnerungsführer.

Er trägt vor, dass die Erinnerungsgegnerin sowohl im Vorverfahren als auch im Klageverfahren durch den Rechtsanwalt B betreut worden sei. Daher sei gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Sowohl im Vorverfahren als auch im Klageverfahren sei die Erinnerungsgegnerin durch die A und B Partnerschaft vertreten worden. Erst am Ende des Verfahrens habe die Kanzlei ihre Tätigkeit eingestellt und B habe das Verfahren über die Kanzlei E fortgeführt. Daher sei eine hälftige Anrechnung i.H.v. 609,70 EUR vorzunehmen.

Die USt. sei nicht erstattungsfähig, da Nr. 7008 VV ausdrücklich auf § 19 Abs. 1 UStG, also das deutsche Umsatzsteuerrecht, Bezug nehme. Hieraus ergebe sich, dass entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nur deutsche USt. erstattungsfähig sei. Dies werde in der Lit. und Rspr. ebenso gesehen.

Die Erinnerungsgegnerin wendet ein, dass die erhobene Klage nicht in Vertretung durch B persönlich, sondern durch die A und B Partnerschaft eingereicht worden sei. Das Klageverfahren sei nach Einstellung der Tätigkeit der Kanzlei durch B in neuer Kanzlei fortgeführt worden. Daher liege ein Wechsel des Prozessbevollmächtigten vor und eine Anrechnung de...

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