1. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV erfolgt nicht, wenn die Geschäftsgebühr bei dem einen und die Verfahrensgebühr wegen Anwaltswechsels bei einem anderen Rechtsanwalt angefallen ist. Ein solcher Anwaltswechsel ist auch gegeben, wenn der Rechtsanwalt vorgerichtlich für eine Sozietät und gerichtlich nach Auflösung der Sozietät als Einzelanwalt tätig wird und nicht ersichtlich ist, dass die Auflösung der Gesellschaft aus missbräuchlichen oder ansonsten unbeachtlichen Gründen erfolgt ist.
  2. Gem. Nr. 7008 VV ist nicht nur deutsche Umsatzsteuer, sondern auch die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschuldete Umsatzsteuer erstattungsfähig.

FG Köln, Beschl. v. 6.2.2019 – 2 Ko 3002/18

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