Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus Prozesskostenhilfe (PKH) festzusetzenden Rechtsanwaltsvergütung.

Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger vor dem SG die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II. Streitig war in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu einer Mitbewohnerin des Klägers. Nach Vorlage einer Klagebegründung übersandte die Beklagte einen Teilabhilfebescheid, durch welchen ab dem 1.6.2014 höhere Leistungen (höherer Regelbedarf) gewährt wurden. Das Klageverfahren endete durch gerichtlichen Vergleichsbeschluss, wonach die Beklagte dem Kläger 38,50 EUR zahlt, damit das Klageverfahren erledigt ist und die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte trägt.

Das SG bewilligte dem Kläger PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers ab dem 19.11.2015.

Mit Schriftsatz v. 3.8.2016 machte der Beschwerdeführer folgende Gebühren zur Festsetzung gegenüber der Beklagten geltend:

 
Praxis-Beispiel
 
I. Vorverfahren    
Geschäftsgebühr, §§ 2, 13 RVG, Nr. 2302 VV   300,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale, Nrn. 7001/7002 VV   20,00 EUR
Zwischensumme netto 320,00 EUR  
19 % USt., Nr. 7008 VV   60,80 EUR
Gesamtbetrag   380,80 EUR
 
II. Klageverfahren    
Verfahrensgebühr, §§ 3, 14 RVG, Nr. 3102 VV   300,00 EUR
Anrechnung Geschäftsgebühr   – 75,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   270,00 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV   300,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale, Nrn. 7001/7002 VV   20,00 EUR
Dokumentenpauschale, 23 Kopien, Nr. 7000 Nr. 1a VV   11,50 EUR
Zwischensumme netto 826,50 EUR  
19 % USt., Nr. 7008 VV   157,04 EUR
Gesamtbetrag   983,54 EUR
Gesamtbetrag I. und II.   1.364,30 EUR
hiervon zu erstatten (1/2)   682,17 EUR

Die Beklagte teilte mit, dass die geltend gemachten Kosten gezahlt worden seien.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Festsetzung der Gebühren aus PKH i.H.v. 491,77 EUR. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kürzte die Gebührenrechnung wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   210,00 EUR
Anrechnung Geschäftsgebühr   – 75,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   189,00 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV   210,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale, Nrn. 7001/7002 VV   20,00 EUR
Dokumentenpauschale, 23 Kopien, Nr. 7000 Nr. 1a VV   11,50 EUR
Zwischensumme netto 565,50 EUR  
19 % USt., Nr. 7008 VV   107,45 EUR
Gesamtbetrag   672,95 EUR
abzgl. Anteil der Beklagten   – 491,77 EUR
Endsumme   181,18 EUR

Hinsichtlich der Kürzung wurde im Beschluss der Urkundsbeamtin ausgeführt, dass bei Bestimmung der Verfahrensgebühr der kurze Beiordnungszeitraum zu berücksichtigen sei, da PKH erst ab dem 19.11.2015 bewilligt worden sei. Es sei daher ein Abschlag von 30 % angemessen.

Der Beschwerdeführer legte am 31.8.2016 Erinnerung ein. Er verwies zur Begründung darauf, dass sich die Beiordnung gem. § 48 Abs. 4 S. 2 RVG auf die gesamte Tätigkeit erstrecke und damit auch auf den Zeitraum v. 24.11.2014 bis 18.11.2015. Selbst wenn dies wegen § 48 Abs. 4 S. 1 RVG nicht gelten würde und die PKH-Vergütung nur auf einen Betrag i.H.v. 672,95 EUR festzusetzen wäre, würde sein Anspruch sich wegen § 58 Abs. 2 RVG trotzdem auf 491,77 EUR belaufen. Hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der ihm tatsächlich zustehenden Vergütung i.H.v. 983,54 EUR und der aufgrund des eingeschränkten Beiordnungszeitraums geringeren Vergütung i.H.v. 672,95 EUR, mithin eines Betrages i.H.v. 310,90 EUR, sei die Erstattungszahlung der Beklagten nicht auf die PKH-Vergütung anzurechnen. Eine Anrechnung dürfe nur bezüglich des verbleibenden Betrages i.H.v. 181,18 EUR erfolgen. So bleibe es bei einem im Rahmen der PKH zu erstattenden Betrages i.H.v. 491,77 EUR.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab.

Der Beschwerdegegner vertrat die Ansicht, dass hinsichtlich des Streitgegenstandes des Klageverfahrens, auf den sich der Wirkzeitraum der PKH-Gewährung erstreckt habe, eine halbe Mittelgebühr als Verfahrensgebühr angemessen sei. Der Streitgegenstand habe nur einen Betrag i.H.v. 69,00 EUR umfasst. Gleiches gelte für die Einigungsgebühr. Die Terminsgebühr betrage 90 % der Verfahrensgebühr. Die Kosten für Kopien seien nicht erstattungsfähig, da sie nicht während des Wirkzeitraums der PKH-Gewährung gefertigt worden seien. Hinsichtlich der zu erfolgenden Anrechnungen sei zwischen zwei Rechtsverhältnissen zu unterscheiden: auf der einen Seite das zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens und auf der anderen Seite das zwischen dem Kläger und dem Beschwerdeführer als dessen Prozessbevollmächtigten. Die Anrechnungen ergäben sich aus §§ 15a RVG und 58 Abs. 2 RVG. Es ergebe sich daher folgende Kostenaufstellung:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   150,00 EUR
Anrechnung Geschäftsgebühr   – 150,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   135,00 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV   150,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale, Nrn. 7001/7002 VV   20,00 EUR
Zwischensumme netto 305,00 EUR  
19 % USt., 7008 VV   57,95 EUR
Gesamtbetrag   362,95 EUR
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