Mit der Gebühr Nr. 4102 Nr. 2 VV wird die Teilnahme an Vernehmungen der Strafverfolgungsbehörden honoriert. Gemeint sind damit die Staatsanwaltschaft, die Polizei und im Steuerstrafverfahren die Finanzbehörde nach §§ 386, 399 Abs. 1 AO.[31] Die Jugendgerichtshilfe (JGH) ist keine Strafverfolgungsbehörde, sondern erfüllt gem. § 52 SGB VIII als Dienst des Jugendamtes durch "Mitwirkung im jugendgerichtlichen Verfahren" eine sog. "andere" Aufgabe des Jugendamts.[32] I.Ü. gelten die Ausführungen bei IV., 2. a) entsprechend.

Ob dem Rechtsanwalt/Verteidiger ein Recht zur Anwesenheit bei der Vernehmung zusteht oder ob ihm die Anwesenheit nur gestattet worden ist, ist unerheblich. Wenn er an dem Termin teilnimmt, erhält er den dadurch entstehenden Zeitaufwand honoriert.[33] Das hatte früher Bedeutung für die Teilnahme an einer polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten; insoweit stand dem Rechtsanwalt früher nach allgemeiner Meinung ein Anwesenheitsrecht nicht zu. Nach den Änderungen in der StPO durch das "Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts" v. 27.8.2017“[34] steht dem Verteidiger nun aber auch bei polizeilichen Vernehmungen des Beschuldigten ein Anwesenheitsrecht zu (§§ 163a Abs. 4 S. 3, 168c Abs. 1 StPO).[35] Nimmt der Rechtsanwalt an entsprechenden Vernehmungen teil, erhält er dafür die Terminsgebühr Nr. 4102 VV. Dem Zeugenbeistand steht nach den Änderungen in § 68b StPO durch das 2. OpferRRG v. 29.7.2009[36] nach § 68 Abs. 1 S. 2 StPO ein Anwesenheitsrecht zu.[37]

[31] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 20 ff.
[32] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 20.
[33] Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 223.
[34] BGBl I, 3295.
[35] Burhoff/Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn 3712 ff.
[36] BGBl I, 2280.
[37] Vgl. auch Burhoff/Burhoff, EV, 9. Aufl., 2021, Rn 5404 ff.

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