Eine Einigungsgebühr entsteht nach Anm. 1 Abs. 1 zu Nr. 2508 i.V.m. Nr. 1000 VV für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Wird eine Beratungsperson wegen Lärmbelästigung eines angrenzenden Mieters konsultiert und zieht der Gegner daraufhin freiwillig aus, so entsteht keine Einigungsgebühr, sondern nur eine Geschäftsgebühr. Es fehle darin der Zusammenhang und die Mitwirkung an einem Einigungsvertrag.

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