Die Beschwerde hat überwiegend Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung gem. dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) v. 23.7.2013 (BGBl 2586, 2681 ff.), denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.7.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist zum großen Teil begründet.

Die Urkundsbeamtin und der Kostenrichter haben die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) sowie die Einigungsgebühr (Nr. 1005 VV) zu niedrig festgesetzt. Auch hat der Beschwerdeführer zu Recht eine Terminsgebühr angesetzt.

a) Bei Betragsrahmengebühren gem. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG, um die es vorliegend geht, ist im Vergütungsverzeichnis zum RVG jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen, wobei nach § 14 die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall vorzunehmen ist. Auszugehen ist dabei regelmäßig zunächst von der Mittelgebühr. Mit der Mittelgebühr wird die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall abgegolten. Ein Durchschnittsfall liegt vor, wenn nach den gem. § 14 RVG maßgebenden Kriterien die Streitsache als durchschnittlich zu bewerten ist, es sich um eine Streitsache mit durchschnittlichem Aufwand, durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlicher Bedeutung für den Auftraggeber, durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers und durchschnittlichem Haftungsrisiko handelt. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen.

Dabei hält der Senat an der mit Beschl. d. Bayerischen LSG v. 5.10.2016 (L 15 SF 282/15 [= AGS 2017, 78]), bestätigten Auffassung fest, dass diese Grundsätze unabhängig davon gelten, ob es sich um ein Klage- oder um ein Antragsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt (vgl. bestätigend auch Beschl. d. Senats v. 15.11.2018 – L 12 SF 124/14 E).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Verfahrensgebühr – wie vom Beschwerdeführer beantragt – auf 200,00 EUR festzusetzen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war vorliegend im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren leicht unterdurchschnittlich. Der Senat geht davon aus, dass eine anwaltliche Tätigkeit jedenfalls dann durchschnittlich umfangreich ist, wenn Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den (z.B. medizinischen, sonstigen tatsächlichen oder auch rechtlichen) Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird, einschließlich der eben genannten Tätigkeiten. Zu berücksichtigen ist dabei der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urt. v. 1.7 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris [= AGS 2010, 233]).

Hier fertigte der Beschwerdeführer zur Begründung des Eilantrages einen Schriftsatz, der knapp vier Seiten umfasste. Zudem reichte der Beschwerdeführer mehrere kurze Schriftsätze ein. Akteneinsicht erfolgte nicht, Gutachten oder medizinische Ermittlungen waren nicht erforderlich.

Außerdem bestehen vorliegend Synergieeffekte, die zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu den Grundsatzbeschluss des Bayerischen LSG v. 2.12.2011 – L 15 SF 28/11 B E, sowie z.B. v. 10.2.2016 – L 15 SF 395/13 E u. v. 13.4.2016 – L 15 SF 270/14 E). Die Gebührenbemessung folgt aus der schlichten Anwendung des § 14 RVG, ohne dass es eines Rückgriffs auf den Begriff "Synergieeffekt" bedarf. Fest steht, dass der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durch den Umstand beeinflusst werden, dass die Bearbeitung zweier oder mehrerer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten regelmäßig mit einer erheblichen Arbeitserleichterung für die weiteren Verfahren verbunden ist. Wenn die notwendige anwaltliche Arbeit im Wesentlichen schon in einem anderen Verfahren geleistet worden ist, fällt in/im Parallelverfahren bei vergleichbarer oder sogar identischer Sach- und Rechtslage für den Rechtsanwalt weniger Arbeit an (Bayerisches LSG, Beschl. v. 29.4.2016 – L 15 SF 15/14 E). Diese Selbstverständlichkeit wird in der Rspr. nicht in Frage gestellt (vgl. a.a.O., m.w.N.).

Synergieeffekte sind vorliegend insoweit zu berücksichtigen, als das Antragsverfahren inhaltlich – bis auf die Ausführungen zur Eilbedürftigkeit – weitgehend identisch war mit dem Hauptsacheverfahren S 16 AL 68/15, was auch darin zum Ausdruck ...

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