Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Macht der Mieter einen Kostenvorschuss zur Ausübung seines Selbsthilferechtes aus § 536a Abs. 2 BGB geltend, richtet sich der Gebührenstreitwert einer hierauf gerichteten Klage nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und damit nach der begehrten Höhe des Vorschusses, welche sich an den voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten orientiert (LG Berlin, Urt. v. 14.8.2012 – 63 T 121/12, GE 2012, 1381 [= AGS 2013, 582]; Münch, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 536a BGB Rn 52; Spielbauer/Schneider, Mietrecht, § 536a Rn 38; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort Mietstreitigkeiten; Herrlein/Kandelhard-Schneider, Mietrecht, 4. Aufl., § 536a Rn 34; a.A. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 13. Aufl., § 536 Rn 524; LG Berlin, Beschl. v. 18.11.2011, 63 T 157/11, NJW 2012, 693 = GE 2012, 407). Der Senat schließt sich der Ansicht an, dass § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 GKG auf einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung keine Anwendung findet.

§ 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 GKG, welcher auch auf Gewerberaummietverhältnisse Anwendung findet (BGH, Beschl. v. 2.11.2005 – XII ZR 137/05, NJW-RR 2006, 378; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.3.2007 – I -24 W 9/07, OLGR 2007, 535 [= AGS 2007, 472]; KG, Beschl v. 26.8.2010 – 8 W 38/10, NZM 2011, 92 = MDR 2010, 1493 [= AGS 2010, 550]; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 3805), erfasst Ansprüche des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen. Der Anspruch des Mieters vom Vermieter einen in Geld zu leistenden Vorschuss für die Durchführung der Selbsthilfemaßnahme fordern zu können, der gesetzlich zwar nicht geregelt aber in der Rspr., seit langem Anerkannt ist (vgl. hierzu auch Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 536a Rn 146 m.w.N.), wird vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Der Mieter fordert vom Vermieter gerade nicht mehr die Durchführung der Instandsetzung, sondern eine Geldleistung, die der Instandsetzung durch den Mieter selbst vorbereitend dient.

Auch eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 GKG auf den Kostenvorschussanspruch des Mieters scheidet aus.

Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urt. v. 16.7.2003 – VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380; BGH, Urt. v. 17.11.2009 – XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169; BGH, Urt. v. 21.1.2010 – IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101; BGH, Urt. v. 1.7.2014 – VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden – Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt (BGH, Urt. v. 14.12.2006 – IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187) und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (BGH, Urt. v. 13.4.2006 – IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178; BGH, Beschl. v. 14.6.2016 – VIII ZR 43/15, NZM 2016, 890 = WuM 2016, 514 = GE 2016, 1025).

Betreffend den aus § 536a Abs. 2 BGB abgeleiteten Kostenvorschussanspruch besteht eine solche planwidrige Regelungslücke jedoch nicht. Mit § 41 Abs. 5 GKG wollte der Gesetzgeber der besonderen Situation der Instandsetzung und Modernisierung Rechnung tragen (BT-Drucks 15/1971, 155). Dem entspricht, dass der Gesetzgeber keine allgemeine – insbesondere keine Zahlungsklagen betreffende – Begrenzung des Gebührenstreitwerts im Mietrecht geschaffen hat, um sozialpolitischen Belangen Rechnung zu tragen. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Regelungen zum Mietrecht im Gerichtskostengesetz jeweils nur punktuell und vor dem Hintergrund einer Kontroverse in der Rspr., zu erweitern (BGH, Beschl. v. 14.6.2016 – VIII ZR 43/15, NZM 2016, 890 = WuM 2016, 514 = GE 2016, 1025 [= AGS 2016, 478]). Aus sozialpolitischen Gründen sollte dem Mieter die Möglichkeit eröffnet werden, durch ein Gericht feststellen zu lassen, ob er gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Instandsetzung der Mietsache hat, ohne dass er vor der Durchsetzung der Hauptpflicht des Vermieters, ihm den vertragsgemäßen Gebrauch zu gewähren und die Sache im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, aufgrund ihn erwartender hoher Gerichtskosten zurückschreckt, wenn sich der Gegenstandswert eines solchen Verfahrens etwa nach den zu erwartenden Kosten der Mangelbeseitigung richtet. Um diesen Zweck zu erreichen, braucht der Mieter keinen Kostenvorschuss. Er kann sich darauf beschränken, die Erfüllung des Mietvertrages gerichtlich geltend zu machen. Schon deshalb ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Gebührendeckelung auch a...

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