Herausgegeben von Prof. Dr. Winfried Schuschke, Prof. Dr. Wolf-Dietrich Walker, Dr. Martin Kessen und Prof. Dr. Christoph Tohle. 7. Aufl., 2020. Karl-Heimanns-Verlag, Köln. LV, 2512 S., 269,00 EUR

Nach wie vor muss man dem Verlag, den Herausgebern und Autoren zu der Idee gratulieren, zum Buch 8 und 10 der ZPO einen eigenen in sich geschlossenen Kommentar herauszugeben. Wer sich vertieft mit Vollstreckungsrecht oder einstweiligem Rechtsschutz befasst, findet hier zu allen Fragen seine Lösungen und vor allem auch klare und eindeutige Aussagen. So findet man hier, wie in kaum einem anderen ZPO-Kommentar eine eindeutige Aussage dazu, dass es sich bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt (§ 937 Rn 10). Dies ist insbesondere in gebührenrechtlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung, da im einstweiligen Verfügungsverfahren folglich auch eine fiktive Terminsgebühr möglich ist. Mit dieser Frage befasst sich gerade der BGH in einer Rechtsbeschwerde. Es ist zu hoffen, dass er das Werk zu Rate zieht.

Der beste Vollstreckungstitel nutzt bekanntlich nichts, wenn man ihn nicht durchsetzen kann. Von daher ist auch der Anwalt auf Kenntnisse des Vollstreckungsrechts angewiesen und auf ein Werk, auf das er sich verlassen kann. Auch der einstweilige Rechtsschutz spielt in der Praxis je nach Rechtsgebiet eine erhebliche Rolle, da nur so in vielen Fällen noch effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden kann. Auch hier sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten, an denen manche Kollegen mitunter scheitern. In beiden Fällen benötigt der Anwalt einen verlässlichen Kommentar, der auch nicht alltägliche Fragen beantwortet. Mit der Neuauflage ist das Herausgeber- und Autorenteam erweitert worden. Zu berücksichtigen war nicht nur umfangreiche Rechtsprechung; auch zahlreiche Gesetze und sonstige Vorschriften mussten eingearbeitet werden, so z.B. die europäische Kontenpfändungsverordnung auch sonstige zahlreiche Vorschriften mit internationalem Bezug mussten berücksichtigt werden, ganz zu schweigen vom Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz, was insbesondere die Vorschrift des § 753 Abs. 4 ZPO betrifft. Das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner wurde ebenso berücksichtigt, wie die zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. In seinem Umfang seiner Fülle und seiner Ausführlichkeit sticht dieses Werk jeden anderen ZPO-Kommentar aus.

AGS 6/2020, S. III

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