II. Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist in der Sache nur teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte nach §§ 675, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG, § 17 Abs. 9 ARB aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers ein Anspruch auf Schadenersatz i.H.v. 7.937,90 EUR zu.

1. Eine unzulässige alternative Klagehäufung hat das LG zu Recht verneint.

Die alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Rechtsschutzbegehren auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, ist nach der Rspr. des BGH unzulässig. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und werden die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) bestimmt. Dies erfordert auch der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands.

Der Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen (BGH GRUR 2011, 521, 522 Rn 9 ff.).

Der (zweigliedrige) Streitgegenstand wechselt, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund geändert werden. Der Klagegrund wechselt, wenn der bisherige Lebenssachverhalt wesentlich, das heißt im Kern geändert wird. Keine Klageänderung ist ein Wechsel der rechtlichen Begründung oder eine neue Akzentuierung desselben Lebenssachverhalts (vgl. mit weiteren Beispielen Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., 2019, § 263, Rn 2, 2 a, 3).

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Klägerin nur einen prozessualen Anspruch geltend macht, indem sie den auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers mit einem anwaltlichen Beratungsverschulden der Beklagten begründet, welches zu unnötigen Prozessen und in deren Folge zu unnötigen Rechtsverfolgungskosten geführt hat.

Jedenfalls hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie den Schadenersatzanspruch nunmehr allein auf die Pflichtverletzung der Erhebung einer aussichtslosen Klage stütze. Damit war der Streitgegenstand abgegrenzt und auch für die Beklagte war spätestens im Rahmen der Sitzung klar erkennbar, welcher konkrete Pflichtenverstoß ihr vorgeworfen wird; ihre Rechtsverteidigung konnte sie danach ausrichten.

2. a) Die Haftung der Beklagten folgt daraus, dass sie den Versicherungsnehmer der Klägerin fehlerhaft beraten hat, indem sie eine von vornherein aussichtslose Klage gegen die U. erhob, ohne zuvor ausreichend über die fehlenden Erfolgsaussichten zu belehren. Sie hat hierdurch einen Schaden in Höhe der verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verursacht.

Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des einzelnen Falls. In den Grenzen des ihm erteilten Auftrags ist der Rechtsanwalt grds. zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele führen, und den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er ihn auch über mögliche Risiken aufzuklären. Ferner hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern (BGH NJW 1994, 1211, 1212; BGH NJW 2007, 2485, 2486 Rn 9; BGH NJW 2018, 2476, 2477 Rn 8, jeweils m.w.N.; BeckOGK-Teichmann, BGB, Stand: 1.12.2019, § 675 Rn 963). Auf mögliche Bedenken gegen die Erfolgsaussichten hat er den Mandanten hinzuweisen. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen. Er muss von sich aus hinreichend deutlich zum Grad des Risikos und der Wahrscheinlichkeit des Prozessverlusts Stellung nehmen. Von einer völlig aussichtslosen Klage oder Berufung ist abzuraten (vgl. BGH NJW 2012, 2435, 2437; OLG Hamm, Urt. v. 23.8.2016 – 28 U 57/15 – BeckRS 2016, 16118, Rn 17).

Die Pflicht des Rechtsanwalts zur richtigen und vollständigen Beratung des Mandanten setzt voraus, dass er zunächst durch Befragung seines Auftraggebers den Sachverhalt klärt, auf den es für die rechtliche Beurteilung ankommen kann. Ist der mitgeteilte Sachverhalt unklar oder unvollständig, darf der Rechtsanwalt sich nicht mit der rechtlichen Würdigung des ihm Vorge...

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