Gegen den Beschwerdeführer liefen mehrere Strafverfahren, jeweils im Zusammenhang mit Körperverletzungs- und Beleidigungsvorwürfen zulasten seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau sowie seiner Stiefkinder.

Unter dem 27.8.2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs von zwei in den Jahren 2014/2015 begangenen Körperverletzungen zum Nachteil seiner damals minderjährigen Stiefkinder (im Folgenden St.-Verfahren). Im Hauptverhandlungstermin vor dem AG v. 17.1.2019 wurde das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Am 25.4.2019 erließ das AG antragsgemäß einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer über 40 Tagessätze. Er sollte seine von ihm getrenntlebende Ehefrau beleidigt haben (im Folgenden Beleidigungs-Verfahren). Am 7.5.2019 ließ der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen.

Am 7.6.2019 verband das AG das Beleidigungs-Verfahren mit dem führenden St.-Verfahren.

Unter dem 17.7.2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen vier zwischen März und Mai 2019 begangener Straftaten (Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung) zulasten seiner getrenntlebenden Ehefrau; Tatort war u.a. ein S.-Restaurant (im Folgenden S.-Verfahren).

Wegen eines Auflagenverstoßes im St.-Verfahren kam es zu einem neuen Hauptverhandlungstermin am 8.8.2019. Dort wurde auch über den Einspruch gegen den im Beleidigungs-Verfahren ergangenen Strafbefehl verhandelt. In diesem Hauptverhandlungstermin wurde beschlossen, das Beleidigungs-Verfahren abzutrennen. Anschließend wurde im Termin das St.-Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt, mit Ausnahme der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die er selbst trägt. Im Termin wurde die Hauptverhandlung betreffend das Beleidigungs-Verfahren ausgesetzt.

Am 16.9.2019 verband das AG das S.-Verfahren mit dem führenden Beleidigungs-Verfahren.

Im Hauptverhandlungstermin betreffend den Einspruch gegen den Strafbefehl im Beleidigungs-Verfahren sowie die Anklageschrift im S.-Verfahren wurde der Beschwerdeführer freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt.

Der Beschwerdeführer beantragte Kostenfestsetzung, die jedoch nicht antragsgemäß erfolgte. Er hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beträge stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:

 
Praxis-Beispiel
 
Beantragt Festgesetzt mit KFB Mit der sofortigen Beschwerde angegriffen Festsetzung auf die sofortige Beschwerde hin
  Beleidigungs- Verfahren      
Grundgebühr (Nr. 4100 VV) 200,00 EUR 130,00 EUR Nein – Position wird nicht weiter verfolgt 130,00 EUR
Verfahrensgebühr im vorbereit. Verfahren (Nr. 4104 VV) 165,00 EUR 0,00 EUR Nein – Position wird nicht weiter verfolgt 0,00 EUR
Verfahrensgebühr 1. Rechtszug vor AG (Nr. 4106 VV) 165,00 EUR 165,00 EUR Nein (mangels Beschwer) 165,00 EUR
Terminsgebühr je HV-Tag (Nr. 4108 VV) 275,00 EUR 0,00 EUR Ja i.H.v. 275,00 EUR 70,00 EUR
  S.-Verfahren > > >
Grundgebühr (Nr. 4100 VV) 200,00 EUR 130,00 EUR Nein – Position wird nicht weiter verfolgt 130,00 EUR
Verfahrensgebühr im vorbereit. Verfahren (Nr. 4104 VV) 165,00 EUR 65,00 EUR Ja i.H.v. 100,00 EUR 100,00 EUR
Verfahrensgebühr 1. Rechtszug vor AG (Nr. 4106 VV) 165,00 EUR 65,00 EUR Ja i.H.v. 100,00 EUR 100,00 EUR
Terminsgebühr je HV-Tag (Nr. 4108 VV) 275,00 EUR 275,00 EUR Nein (mangels Beschwer) 275,00 EUR
Telekom.- und Postpauschale (Nr. 7002 VV) 20,00 EUR 20,00 EUR Nein (mangels Beschwer) 20,00 EUR
Kopierkosten (Nr. 7000 VV) 39,25 EUR 39,25 EUR Nein (mangels Beschwer) 39,25 EUR
USt. (Nr. 7008 VV) 317,16 EUR 168,95 EUR Ja i.H.v. 90,25 EUR 195,56 EUR
5 Akteneinsichtspauschalen 60,00 EUR 0,00 EUR Ja i.H.v. 60,00 EUR 0,00 EUR
> > > 625,25 EUR (Wert des Beschwerdegegenstandes) >
2.046,41 EUR 1.058,20 EUR 1.224,81 EUR

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