Die Partei hat ihren Sitz im Saarland und hatte dort einen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung in einem Rechtsstreit vor dem AG Berlin-Mitte beauftragt. Der Prozessbevollmächtigte hat zur Wahrnehmung des Termins in eigenem Namen einen Berliner Anwalt beauftragt, der dann auch den Termin wahrgenommen hat. Vereinbart worden war, dass der Berliner Terminsvertreter für seine Tätigkeit von dem Prozessbevollmächtigten eine Vergütung i.H.v. 100,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer erhalte, die von diesem auch gezahlt wurde. Nach Abschluss des Verfahrens meldete der Kläger sowohl eine Verfahrensgebühr als auch eine Terminsgebühr zur Festsetzung an und auch die 100,00 EUR, die der Prozessbevollmächtigte für den Terminsvertreter aufgewandt und dem Kläger als Auslage in Rechnung gestellt hatte. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und war der Auffassung, bei dem Pauschalhonorar handele es sich nicht um eine gesetzliche Vergütung, so dass diese nicht festzusetzen sei. Das AG hat antragsgemäß festgesetzt.

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