Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer – worauf der Senat die Parteien bereits hingewiesen hat – den Betrag von 20.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst unbeschränkt eingelegt. Mit der Beschwerdebegründung und den darin enthaltenen Anträgen hat er die Nichtzulassungsbeschwerde dahingehend beschränkt, dass mit der erstrebten Zulassung der Revision die Aufhebung des Berufungsurteils hinsichtlich der Klage nur bezüglich der Abweisung des Hilfsantrags und hinsichtlich der Widerklage nur bezüglich der Verurteilung zur Beseitigung des Dachgaubenausbaus und Wiederherstellung des Schrägdachs erreicht werden soll. Die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt die Auffassung, der Wert der mit der Revision somit geltend zu machenden Beschwer betrage 32.515,00 EUR (765,00 EUR für den vorgenannten Hilfsantrag zuzüglich eines Betrags von 31.750,00 EUR, der dem Aufwand entspreche, den der Kläger betreiben müsse, um der Widerklageverurteilung nachzukommen).

2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Voraussetzungen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000,00 EUR nicht. Er beträgt – ausgehend von einem Gesamtwert der mit dem Berufungsurteil verbundenen Beschwer des Klägers i.H.v. 12.920,37 EUR – unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Beschränkung des Umfangs der Nichtzulassungsbeschwerde (nur) 3.713,64 EUR.

a) Die Beschwer des Unterliegens des Klägers mit seinem (Hilfs-)Antrag auf Duldung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen (§ 555d BGB) ist gem. § 3 i.V.m. mit den Grundsätzen des § 9 ZPO nach dem Dreieinhalbfachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung zu bemessen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.11.2018 – VIII ZR 112/18, WuM 2019, 44 Rn 2 ff. [Hinweisbeschluss]; v. 7.1.2019 – VIII ZR 112/18, NJW-RR 2019, 333 Rn 2 ff. [Zurückweisungsbeschluss] [= AGS 2019, 112]; jeweils m.w.N.). Dies zieht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Zweifel. Da die von dem Kläger mit den Modernisierungsmaßnahmen erstrebte Mieterhöhung nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und insoweit unangegriffenen Feststellungen des AG monatlich 63,42 EUR beträgt, ergibt sich nach den vorgenannten Grundsätzen eine Beschwer i.H.v. 2.663,64 EUR (42 x 63,42 EUR).

b) Der Wert der Beschwer der auf die Widerklage erfolgten Verurteilung des Klägers zur Beseitigung des Dachgaubenausbaus und Wiederherstellung des Schrägdachs beträgt entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht 31.750,00 EUR, sondern (nur) 1.050,00 EUR.

Denn bei diesem Rückbau handelt es sich der Sache nach um die Beseitigung eines Mangels der Mietsache in Gestalt eines "Überbaus" des bisherigen Küchenfensters der Wohnung des Beklagten, weswegen dieser die Miete um 25,00 EUR monatlich mindert. Nach der gefestigten Rspr. des BGH bemisst sich der Wert der Beschwer eines – wie hier – zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern gem. §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung (BGH, Beschl. v. 17.5.2000 – XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142 f.; v. 27.11.2002 – VIII ZB 33/02, NZM 2003, 152 unter II 1; v. 18.2.2004 – VIII ZB 84/03, WuM 2004, 220 unter 1; vgl. auch Senatsbeschl. v.13.2.2007 – VIII ZR 342/03, WuM 2007, 207 Rn 1 f.). Angesichts der hier gegebenen Minderung i.H.v. monatlich 25,00 EUR beträgt der Wert der Beschwer mithin 1.050,00 EUR (42 x 25,00 EUR).

An dieser Rspr. ist – entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde – auch für den hier vorliegenden Fall des Rückbaus begonnener Bauarbeiten festzuhalten, die den Mietgebrauch des Mieters beeinträchtigen. Die von der Beschwerde herangezogene Rspr. des V. Zivilsenats des BGH zur Bemessung der Beschwer eines zum Rückbau verurteilten Wohnungseigentümers (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2019 – V ZR 224/18, NZM 2019, 881 Rn 2 f. m.w.N.) betrifft das Verhältnis der (Wohnungs-)Eigentümer untereinander und kann für die Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters nicht herangezogen werden. Auch sind, wie bereits ausgeführt, für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer des Vermieters in einem solchen Fall weder die Kosten der Mängelbeseitigung – was entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur für "typische Baumängel" gilt – maßgeblich noch ein Interesse des Vermieters, zusätzliche Wiederherstellungskosten zu vermeiden, die ihm bei einer nach Beendigung des Mietverhältnisses doch noch realisierten Modernisierung entstünden.

AGS 6/2020, S. 285 - 286

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