Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde ist vom LG zugelassen und fristgerecht eingelegt worden, §§ 66 Abs. 4, 68 Abs. 1 S. 6 GKG, § 32 Abs. 2 RVG.

2. Sie ist jedoch unbegründet. Das LG hat die Beschwerde rechtsfehlerfrei (§§ 66 Abs. 4 S. 2, 68 Abs. 1 S. 5 GKG; § 546 ZPO) zurückgewiesen.

a) Maßgebend zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts sind gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG die Regelungen der Zivilprozessordnung zum Zuständigkeitsstreitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 41 GKG regelt den Gebührenstreitwert für Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse. Wird jedoch – wie hier – nicht über Bestand oder Dauer eines Mietverhältnisses gestritten, sondern über eine Zahlungsverpflichtung, ist § 41 Abs. 1 GKG nicht einschlägig (BGH, Beschl. v. 20.4.2005 – XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938). Auch § 41 Abs. 2 GKG stellt keine vorgehende Sonderregelung dar, da dieser sich lediglich auf Räumungs- und Herausgabeansprüche bezieht. Der Gebührenstreitwert bestimmt sich daher gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem Zuständigkeitsstreitwert, der in den §§ 39 ZPO geregelt ist.

b) Der Wert war hier gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen anhand des monatlich zu zahlenden Nutzungsentgelts nach der zu schätzenden weiteren Nutzungszeit festzusetzen, da keine der Sonderregelungen der §§ 49 ZPO einschlägig ist.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 9 ZPO auf Zahlungsanträge hinsichtlich zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Zum Teil wird § 9 ZPO für anwendbar gehalten (OLG Hamm, Beschl. v. 13.2.2008 – 33 W 18/07, FamRZ 2008, 1208 [= AGS 2008, 358]; LG Berlin, Beschl. v. 8.11.2016 – 67 S 285/16, AGS 2017, 126).

Nach überwiegender Auffassung ist der Streitwert einer Klage auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zur vollständigen Räumung auf der Grundlage von § 3 ZPO anhand des monatlich zu zahlenden Nutzungsentgelts nach der (zu schätzenden) weiteren Nutzungszeit zu ermitteln (OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.1.2006 – 2 W 94/06, NZM 2006, 540; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.1.2006 – 24 W 65/05, ZMR 2006, 517 [= AGS 2007, 46]; KG, Beschl. v. 20.12.2006 – 12 W 66/06, NJW-RR 2007, 1579; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.1.2011 – 5 U 158/10, MDR 2011, 513 [= AGS 2011, 245]; OLG Dresden, Beschl. v. 2.8.2012 – 5 W 745/12, NJW-RR 2012, 1214; OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.2.2004 – 2 W 3/04, OLGR 2004, 201; OLG Celle, Beschl. v. 17.2.2014 – 2 W 32/14, MDR 2014, 568 [= AGS 2014, 184]; OLG Naumburg, Beschl. v. 19.5.2011 – 1 W 14/11, MietRB 2012, 71; Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., VI Rn 46; Kurpat, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 41 GKG Rn 28; Schindler, in: BeckOK-Kostenrecht, 24. Aufl., § 41 Rn 15).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Es ist zwar zutreffend, dass es sich bei der vom Mieter bis zur Räumung zu zahlenden Nutzungsentschädigung um eine wiederkehrende Leistung von ungewisser Dauer handelt; dies allein reicht aber für eine Anwendung des § 9 ZPO nicht aus. Zu berücksichtigen ist vielmehr der Sinn und Zweck der Regelung. § 9 ZPO betrifft nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 3,5 Jahren haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können; mithin kann § 9 ZPO nur auf Rechte angewendet werden, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1961 – III ZR 143/60, BGHZ 36, 144, juris Rn 6 zu § 9 ZPO in der Fassung v. 1.1.1964, die auf den 12 ½-fachen Jahresbetrag abstellte; RG, Beschl. v. 8.7.1889 – IV 5/88, RGZ 24, 373; OLG Stuttgart a.a.O., juris Rn 9; KG, a.a.O., juris Rn 3). Der unumstrittene Anwendungsbereich des § 9 ZPO umfasst danach u.a. Renten, Reallasten, Unterhaltsansprüche, Lohn und Gehalt, Erbbauzinsen, künftige Miete und Pacht (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 9 Rn 2). Diese Ansprüche sind darauf angelegt, über eine ungewisse, aber erhebliche Dauer fortzubestehen. Der Anspruch auf künftige Nutzungsentschädigung bis zur Räumung ist nach Erhebung einer Räumungsklage jedoch schon seiner Natur nach nicht von dauerndem Bestand. Auch beträgt die Dauer zwischen der Erhebung der Klage auf Räumung und der Herausgabe der Mieträume – also der Zeitraum, für den der Anspruch auf künftige Nutzungsentschädigung geltend gemacht wird – in aller Regel weniger als 42 Monate. Der Anspruch ist auch nicht etwa mit demjenigen auf Zahlung zukünftiger Mieten vergleichbar (so aber OLG Hamm a.a.O., juris Rn 14). Der Streitwert einer solchen Klage bemisst sich nämlich in zutreffender Weise nach § 9 ZPO, da – anders als in der hier vorliegenden Konstellation – die Dauer des Fortbestandes des Mietverhältnisses ungewiss und seiner Natur nach darauf gerichtet ist, fortzubestehen.

c) Das LG hat bei der Anwendung des § 3 ZPO sein Ermessen auch nicht etwa rechtsfe...

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