1. Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB ist auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche anwendbar.
  2. Die Rechtsansicht des 8. Senats des BAG in der Entscheidung v. 25.9.2018 – 8 AZR 26/18, dass § 12a ArbGG ein "stillschweigender Gesetzesbefehl" zu entnehmen sei, § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auf arbeitsrechtliche Entgeltforderungen nicht anzuwenden, kann nicht geteilt werden. Schon aufgrund des vollkommen unterschiedlichen Regelungsgehalts beider Normen besteht kein Verhältnis der Spezialität zwischen den beiden Normen.
  3. Jedenfalls kann § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als zeitlich ältere Norm nicht § 288 Abs. 5 BGB als spätere Norm verdrängen.
  4. Die Annahme der Nichtanwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft.
  5. Die Annahme des 8. Senats, § 12a ArbGG schließe sämtliche bis zum Schluss der ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit auch die Verzugspauschale aus, ist bereits deswegen widersprüchlich, weil nach der Gesetzesbegründung zu § 288 Abs. 5 BGB u.a. auch der Anspruch auf Verzugszinsen vom Begriff der "Beitreibungskosten" umfasst ist, der jedoch – allgemein anerkannt – auch im Arbeitsrecht Anwendung findet.

ArbG Köln, Urt. v. 14.2.2019 – 8 Ca 4245/18

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge