Die zulässige Zahlungsklage war ganz überwiegend begründet.

I. Der Kläger hat für den Zeitraum 11.6.2018 bis 31.8.2018 gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, §§ 611, 615, 293 ff. BGB.

IV. Der Kläger hat auch Anspruch auf die beantragte Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB.

1.) § 288 Abs. 5 BGB bestimmt, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40,00 EUR hat (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB). Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagzahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt (§ 288 Abs. 5 S. 2 BGB). Die Pauschale nach S. 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB).

Nach vorstehenden Ausführungen befand sich die Beklagte – die als Arbeitgeberin unzweifelhaft kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, sondern Unternehmer i.S.d. § 14 BGB – mit der Zahlung der Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Juni und Juli 2018 – nur für diese beantragt der Kläger die Zahlung der Verzugspauschale – in Verzug. Gründe, weshalb die Beklagte ausnahmsweise die nicht fristgerechte Zahlung nicht zu vertreten hätte, sind nicht ersichtlich.

Eine Anrechnung nach § 288 Abs. 5 S. 3 BGB kam nicht in Betracht, da ein Schadenersatzanspruch hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 12a ArbGG ohnehin ausgeschlossen ist.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift ist mithin der Anspruch auf die Verzugspauschale vorliegend unzweifelhaft gegeben.

2.) Allerdings leitet der 8. Senat des BAG nunmehr – entgegen der bis dahin nahezu einhelligen Rspr. der Landesarbeitsgerichte – mit der Entscheidung v. 25.9.2018 – 8 AZR 26/18 – aus § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ab, dass diese Vorschrift als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen und materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließe, sondern sämtlichen Erstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene "Beitreibungskosten", und "insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB" ausschließe (BAG, Urt. v. 25.9.2018 – 8 AZR 26/18, juris Rn 36).""

Insofern führt der 8. Senat aus, der Anspruch nach § 288 Abs. 5 BGB sei kein Anspruch "sui generis", der seinerseits als spezialgesetzliche Regelung der in § 12 Abs. 1 S. 1 ArbGG getroffenen Regelung vorginge. Die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB habe auch nicht im wesentlichen Strafcharakter und diene auch nicht schwerpunktmäßig der Prävention, sondern dies seien lediglich einzelne von mehreren Zielen der Vorschrift, von denen keinem aufgrund seiner Bedeutung der Vorrang vor anderen zukomme (BAG, Urt. v. 25.9.2018 – 8 AZR 26/18, juris Rn 46).

§ 12a ArbGG sei die gesetzgeberische Grundentscheidung zu entnehmen, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch überschaubar zu halten, dass jede Partei von vornherein weiß, dass sie an Beitreibungskosten stets und maximal das zu tragen hat, was sie selbst aufwendet. Vor diesem Hintergrund ergebe sich aus unmittelbarer Anwendung des § 12a ArbGG, dass dieser § 288 Abs. 5 BGB verdränge, einer Analogie bedürfe es insofern nicht (BAG v. 25.9.2018, a.a.O., Rn 55).

Da dem Gesetzgeber bei der Schaffung von § 288 Abs. 5 BGB die Regelung in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG sowie die hierzu ergangene ständige Rspr. des BAG bekannt gewesen sei, wäre es nach Ansicht des 8. Senats Sache des Gesetzgebers gewesen, ausdrücklich klarzustellen, dass § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG durch § 288 Abs. 5 BGB eingeschränkt werden soll (BAG v. 25.9.2018, a.a.O., Rn 56).

3.) Demgegenüber geht die bislang h.M. der Instanzrspr. und im Schrifttum von einer Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht aus. Sie stellt darauf ab, dass es sich bei der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB um eine Regelung aus dem Verzugsrecht handelt. Sie knüpfe an Verzugsregelungen an (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB: "außerdem") und habe mithin nach der gesetzlichen Regelung lediglich den Schuldnerverzug als Voraussetzung. Die Regelung habe an sich nichts mit Rechtsverfolgungskosten zu tun; § 288 Abs. 5 S. 3 BGB sehe lediglich ausnahmsweise eine Anrechnung vor, sofern ein Schadenersatzanspruch in Form von Rechtsverfolgungskosten besteht. Der Schuldner soll insofern nicht "doppelt" bezahlen müssen, wenn ohnehin die drohende Übernahme von Rechtsverfolgungskosten bereits ein geeignetes Mittel darstellt, ihn zur pünktlichen und vollständigen Zahlung anzuhalten. Wenn es allerdings – im arbeitsgerichtlichen Verfahren aufgrund § 12a ArbGG – schon keine drohende Übernahme von Rechtsverfolgungskosten als Schadenersatz gibt, sei nicht ersichtlich, weshalb dann – auch – die Verzugspauschale ausgeschlossen sein soll. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des säumigen Schuldners sei insofern nicht ersichtlich. Die Verzugspauschale solle g...

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