Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat die Streitwertbeschwerde der Antragstellervertreterin Erfolg. Die Frage, in welcher Höhe ein Streitwert für den Versorgungsausgleich festzusetzen ist, wenn dieser in der Verbundentscheidung ausgeschlossen wird, weil die Beteiligten diesen in einer notariellen Vereinbarung ausgeschlossen haben, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet. Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (FamRZ 2011, 1813 [= AGS 2011, 390]) ist der Verfahrenswert für eine Folgesache Versorgungsausgleich gem. § 50 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen, wenn der Ausgleichswert und der im Verfahren aufgewandte Zeitaufwand gering sind und mehrere Versorgungen wegen Geringfügigkeit nicht berücksichtigt werden, sodass der gem. § 50 Abs. 1 FamGKG regelrecht berechnete Wert unverhältnismäßig hoch wäre. Nach dem OLG Koblenz (FamRZ 2014, 1809 [= AGS 2014, 239]) kann es der Billigkeit entsprechen, von einer regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 FamGKG zu belassen, soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet. Dagegen hat das OLG Celle (FamRZ 2010, 2103 [= AGS 2010, 397]) entschieden, dass für den Versorgungsausgleich auch dann ein Verfahrenswert festzusetzen ist, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausgeschlossen haben und der Verfahrenswert auch in diesem Fall nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und nicht nach dem Mindestwert des § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG festzusetzen ist.

Der Senat schließt sich im konkreten Fall der letztgenannten Entscheidung des OLG Celle an. Hier hat das FamG, obwohl bereits bei Einreichung des Scheidungsantrags der notarielle Vertrag mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs beigefügt war, bezüglich aller 9 Anrechte der Ehegatten die Auskünfte bei den betroffenen Versorgungsträgern eingeholt und eine vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs vorgenommen, die der Terminsverfügung beigefügt wurde. Damit hat das Gericht den gleichen Aufwand getrieben, wie wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Anschließend hat das Gericht dadurch weiteren Aufwand betrieben, dass es gem. § 6 Abs. 2 VersAusglG pflichtgemäß geprüft hat, ob unter Berücksichtigung des rechnerischen Ergebnisses des Versorgungsausgleichs bezüglich des notariellen Ausschlusses Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen. Damit ist der Aufwand, den das FamG betreiben musste, durch den notariellen Ausschluss des Versorgungsausgleichs jedenfalls nicht geringer als bei dessen Durchführung, sondern eher noch höher, wenn berücksichtigt wird, dass allein die schriftliche Begründung der Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Verbundentscheidung durch das verwendete Computerprogramm keinen besonderen Aufwand erfordert hätte, nachdem bereits zur Erstellung der vorläufigen Berechnung des Versorgungsausgleichs alle Anwartschaften in die EDV eingegeben werden mussten.

Rechnerisch ergäbe sich aus Sicht des Senats ein noch höherer Gegenstandswert, weil im Rahmen der Berechnung des Streitwerts des Versorgungsausgleichs basierend auf dem Streitwert für die Ehesache individuelle Abschläge wie hier der Freibetrag für die beiden Kinder i.H.v. 500,00 EUR nicht in Abzug zu bringen sind (OLG Stuttgart NJW 2010, 2221 [= AGS 2010, 265]), weil für den Ausgleich der erzielten Rentenanwartschaften Unterhaltspflichten gegenüber der Kinder nicht relevant sind. Nachdem die Antragstellervertreterin mit ihrer Beschwerde lediglich die Festsetzung auf 34.200,00 EUR begehrt, wird davon abgesehen, den Streitwert von Amts wegen auf den zutreffenden Betrag von 35.550,00 EUR zu erhöhen.

AGS 6/2019, S. 281 - 282

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