Der Streitwert richtet sich nach dem Wert des Verfahrens. Im Falle einer Stufenklage (eines Stufenantrags) richtet sich der Wert dabei nach dem höheren der verbundenen Ansprüche, also grds. nach dem Wert des Leistungsantrags (§ 44 GKG). Wird der Leistungsantrag nicht beziffert, so ist sein Wert zu schätzen. Insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Wertfestsetzung des LG. Es ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Beklagten auch der erwarteten Leistung entsprach, zumal der Kläger nach der Zahlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und keine weitergehenden Ansprüche verfolgt hat.

Während es im gerichtlichen Verfahren – auch bei Stufenanträgen – nur eine einzige Gerichtsgebühr gibt (sei es zum Gebührensatz von 3,0 oder 1,0) und damit es damit auch nur einen Streitwert geben kann, können bei den Anwälten mehrere Gebühren anfallen, in der Regel Verfahrens- und Terminsgebühren. Hier kann es zu unterschiedlichen Werten kommen.

Die anwaltliche Verfahrensgebühr berechnet sich grds. nach dem für die Gerichtsgebühren geltenden Streitwert, unabhängig davon, ob der Leistungsantrag beziffert worden ist.

Hinsichtlich der Terminsgebühr verhält es sich dagegen anders. Solange nur über die Auskunft verhandelt worden ist, richtet sich der Wert der Terminsgebühr nur nach dem geringeren Wert der Auskunft. Dieser Wert ist dann auf Antrag (aber nur auf Antrag) vom Gericht im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen. Üblicherweise wird ein Bruchteil von 1/4 oder 1/5 angenommen.

Zwingend ist es allerdings nicht, dass bei einer stecken gebliebenen Stufenklage bzw. einem stecken gebliebenen Stufenantrag die Terminsgebühr nur nach dem geringeren Wert anfällt. So ist es durchaus möglich, dass zwischen den Anwälten auch ohne Bezifferung des Leistungsanspruchs bereits Verhandlungen über den Leistungsantrag geführt werden, um das Verfahren zu erledigen (Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV). In diesem Fall gilt dann auch für die Terminsgebühr der höhere Wert. Dies gilt erst Recht, wenn über den Leistungsantrag ohne vorherige Bezifferung ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.[1]

Das OLG hat auch zu Recht die Zulässigkeit der Beschwerde bejaht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine Beschwerde zwar nur gegen die Wertfestsetzung gegeben. Die Vorschrift des § 33 Abs. 3 RVG ist jedoch dahingehend auszulegen, dass auch gegen die Weigerung, einen Gegenstandswert festzusetzen, Beschwerde erhoben werden kann.[2]

Zutreffend war es auch, dass sich der Rechtspfleger geweigert hat, von der gerichtlichen Streitwertfestsetzung abzuweichen. Dazu ist er nämlich nicht berechtigt. Wird im Kostenfestsetzungsverfahren der Wert für die zu erstattenden Anwaltsgebühren bestritten, muss das Kostenfestsetzungsverfahren ausgesetzt werden, bis über den Gegenstandswert rechtskräftig entschieden ist.[3]

Norbert Schneider

AGS 6/2019, S. 286 - 289

[1] OLG Dresden AGS 2018, 570 = ErbR 2019, 288 = NZFam 2019, 44 = NJW-Spezial 2019, 60.
[2] OLG Oldenburg AGS 2018, 135 = JurBüro 2018, 357 = FamRZ 2018, 1257 = NJW-Spezial 2018, 251 = NZFam 2018, 378.
[3] BGH AGS 2014, 246 = NJW-RR 2014, 765 = AnwBl 2014, 564 = RVGreport 2014, 240 = NJW-Spezial 2014, 380 = JurBüro 2014, 364; OLG Düsseldorf AGS 2010, 568.

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