Wird der Anwalt einerseits vom Arbeitgeber mit der Regulierung des Sachschadens beauftragt und parallel hierzu vom Arbeitnehmer mit der Regulierung seines Personenschadens, liegen verschiedene Angelegenheiten vor, sodass der Haftpflichtversicherer des Schädigers die Anwaltsgebühren aus den einzelnen Gegenstandswerten gesondert zu ersetzen hat

AG Weilburg, Urt. v. 6.11.2018 – 5 C 451/17

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