Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner nach § 7 StVG, § 115 VVG, § 249 BGB Schadenersatz in Form von offenstehenden Anwaltsgebühren in der zuerkannten Höhe verlangen.
Bei der Geltendmachung der Schmerzensgeldansprüche des Klägers handelte es sich im Verhältnis zur Geltendmachung der Ansprüche des Arbeitgebers des Klägers um eine eigene Angelegenheit, die entsprechend abgerechnet worden ist. Die verschiedenen Gegenstände gehören bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolg nicht zusammen. Die Zeugin hat widerspruchsfrei und, was den Umfang ihres Erinnerungsvermögens betrifft, anhand der Lebenserfahrung gut nachvollziehbar dargelegt, dass eine eigenständige telefonische Beauftragung durch den Kläger stattgefunden hat. Allein der Umstand, dass es sich um eine Angestellte der klägerischen Prozessbevollmächtigten handelt, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass ihre Angaben unzutreffend sind. Entsprechendes gilt für die Frage der Authenzität des Aktenvermerks. Das Vorbringen zur telefonischen Besprechung mit dem Kläger, in der es ausschließlich um Schmerzensgeldansprüche des Klägers ging, ist unwidersprochen geblieben.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Günter Grüne, Schweinfurt
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