1. Die Beschwerde ist zulässig.

Das Rechtsmittel ist gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthaft sowie gem. § 59 Abs. 1 S. 3 FamGKG i.V.m. § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG form- und fristgerecht eingelegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG den Betrag von 200,00 EUR, da die Differenz der Gebühren des Anwalts einschließlich Umsatzsteuer zwischen dem festgesetzten und dem von ihm angestrebten Gebührenstreitwert deutlich darüber liegt.

2. Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.

Zunächst ist der Wert des Verfahrens zutreffend mit 3.000,00 EUR festgesetzt. Auch wenn der Vater in seiner Antragserwiderung das Begehren nach einer Umgangsregelung geäußert hat, ist die Einleitung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens im vorliegenden Sorgerechtsverfahren nicht ersichtlich.

Zu Recht macht die Beschwerde aber geltend, zusätzlich zu dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens seien zusätzliche Verfahrensgegenstände in der Vereinbarung geregelt, sodass ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist.

Voraussetzung dafür ist, dass im Verfahren ein gerichtlicher Vergleich nach § 36 FamFG über Gegenstände geschlossen wird, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind oder gewesen sind.

Es muss sich um einen Vergleich i.S.d. § 779 BGB handeln, also einen Vertrag, durch den ein Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden ist (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch/N. Schneider, FamGKG, 2. Aufl., 2014, Nr. 1500 FamGKG-KostVerz. Rn 7). Dabei muss der Vergleich keinen vollstreckbaren Inhalt haben. Es reicht aus, dass dieser materiell-rechtlich wirksam ist und Grundlage eines neuen Verfahrens sein kann (vgl. a.a.O., Rn 14).

Sowohl hinsichtlich der Umgangsvereinbarung wie auch der Vereinbarung über die Auskunftspflichten der Mutter liegt eine solche Vereinbarung vor.

a) Zwar hat das FamG zu Recht darauf hingewiesen, dass im Umgangsverfahren die beteiligten Eltern nicht verfügungsbefugt über den Verfahrensgegenstand sind, vielmehr gem. § 156 Abs. 2 FamFG ein gerichtlicher Vergleich voraussetzt, dass das Gericht diesen billigt. Diese Billigung wiederum kommt nur in Betracht, wenn die Vereinbarung das Umgangsrecht umfassend regelt und insbesondere vollstreckbar ist.

Dennoch wäre eine erfolgte Einigung über Teilbereiche bei einer gerichtlich zu treffenden Umgangsregelung beachtlich, wenn sie auch nicht in der gleicher Weise verbindlich ist wie materiell-rechtliche Einigungen in Streitverfahren, in denen eine vollständige Verfügungsbefugnis der Beteiligten gegeben ist. Dies rechtfertigt, auch bei einer Teileinigung im Umgangsrecht ein Vergleich im kostenrechtlichen Sinne zu bejahen. Der Umstand, dass lediglich über Teilaspekte eine Einigung erzielt wurde, ist dann ggfs. bei der Höhe des festzusetzenden Verfahrensmehrwerts zu berücksichtigen (s. unten).

Im vorliegenden Fall geht die getroffene Einigung auch über bloße Absichtserklärungen hinaus, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht. Insbesondere besteht ein gegenseitiges verbindliches Nachgeben der Eltern darin, dass einerseits festgelegt wird, dass überhaupt Umgang stattfindet (Nachgeben der Mutter), und andererseits der Vater akzeptiert, dass dieser aber zumindest für eine Übergangszeit lediglich begleitet erfolgt (Nachgeben des Vaters). Auch der Ort der Umgangskontakte sowie der Kreis der umgangsbegleitenden Personen sind bereits konkret vereinbart.

b) Auch hinsichtlich der Informationspflichten der Mutter gem. § 1686 BGB geht die getroffene Vereinbarung über eine Wiederholung des Gesetzeswortlautes hinaus. Während in der entsprechenden Gesetzesnorm das Bestehen einer Auskunftspflicht von einem berechtigten Interesse sowie einer Kindeswohlprüfung abhängig gemacht wird, verpflichtet sich die Mutter in § 3 der Vereinbarung ohne diese Voraussetzungen zu einer Information des Vaters. Auch hier ist der Umstand, dass möglicherweise keine vollstreckbare Vereinbarung vorliegt und lediglich Teilaspekte geregelt sind, bei der Bemessung der Höhe des Vergleichsmehrwerts zu berücksichtigen.

Das Informationsrecht nach § 1686 BGB ist auch nicht etwa Teil des Sorgerechts oder des Umgangsrechts, dieses stellt vielmehr einen eigenständigen Regelungsgegenstand dar. In der ursprünglichen Version dieser Vorschrift (vgl. § 1634 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. als Vorgängerbestimmung des § 1686 BGB) ging es um eine Ersatzfunktion bei fehlender Personensorge und außerdem eingeschränktem oder ausgeschlossenem Umgangsrecht. Nachdem nunmehr beide Voraussetzungen entfallen sind, kommt dem Informationsrecht nach § 1686 BGB eine Ergänzungsfunktion sowohl gegenüber dem Umgangsrecht wie gegenüber dem Sorgerecht zu (vgl. BGH v. 14.12.2016 – XII ZB 345/16, juris Rn 15 m.w.N.). Das Informationsrecht unterscheidet sich auch dadurch vom Umgangsrecht, dass es als Anspruch i.S.d. § 194 BGB formuliert ist und somit einen Antrag voraussetzt (vgl. Staudinger/Dürbeck, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1686 Rn 17; Palandt/Götz, BGB, 78. Aufl., 2019,...

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