Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Der Kläger nahm die Beklagte in einem wettbewerbsrechtlichen Streit gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 3 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch. Im Termin vor dem LG Bonn war der in Potsdam ansässige Kläger durch einen in Berlin niedergelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nachdem die Beklagte den Unterlassungsanspruch anerkannt hatte, erging ein Anerkenntnisurteil, in dem das LG der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegte.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger – soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung – beantragt, auch die Reisekosten seines Berliner Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungstermin in Bonn einschließlich eines Tage- und Abwesenheitsgeldes in Höhe von insgesamt 421,26 EUR festzusetzen. Das LG hat insoweit lediglich 25,00 EUR ersparte Kosten für die sonst notwendige Unterrichtung eines Rechtsanwalts am Prozessort als erstattungsfähig anerkannt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger weiterhin die Festsetzung der Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten in der von ihm geltend gemachten Höhe.

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