Die Verzinsungsanordnung ist in dem Kostenfestsetzungsbeschluss auszusprechen, sodass sie Teil dieser Entscheidung ist. Es bedarf eines ausdrücklichen Ausspruchs, der die Zinshöhe und den Zinsbeginn genau bezeichnen muss. Die Parteien müssen in die Lage versetzt sein, die Zinshöhe anhand der Entscheidung genau berechnen zu können. Weicht der Zinsbeginn für einzelne Kostenpositionen voneinander ab, ist genau auszusprechen, für welchen Kostenbetrag welcher Zinsbeginn maßgeblich ist.

In der Entscheidung ist jedoch lediglich auszusprechen, dass die (konkret zu beziffernden) Kosten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Die Höhe des Basiszinssatzes ist auf der Homepage der Deutschen Bundesbank eingestellt.[3]

Soll die Verzinsungsanordnung nicht für den gesamten beantragten Zeitraum ausgesprochen werden, genügt es nicht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss der Zinsbeginn ausgesprochen wird, sondern das Gericht hat den Antrag, soweit es keine Verzinsung ausspricht, zurückzuweisen. Andernfalls liegt nur eine Teilentscheidung vor, da der weitergehende Verzinsungsantrag nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung geworden ist.[4] Wird Erinnerung bzw. sofortige Beschwerde gegen einen solchen Beschluss eingelegt, hat der Rechtspfleger folglich zunächst über den weitergehenden Zinsantrag zu entscheiden.

Ist eine Kostenausgleichung nach § 106 ZPO durchzuführen, ist eine Verzinsung nur für den letztlich festgesetzten Erstattungsbetrag auszusprechen, nicht dagegen für die in die Verrechnung eingestellten Erstattungsbeträge der Partei, die letztlich nicht zu einer Festsetzung zu ihren Gunsten geführt haben.

Unerheblich ist, ob der Kostengläubiger dem Erstattungspflichtigen vor Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens eine Zahlungsaufforderung übersandt hat.

[3] https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820.

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