Die gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit der diese im eigenen Namen eine Heraufsetzung des vom VG für das Klageverfahren festgesetzten Streitwerts begehren, hat in der Sache Erfolg. Das VG hat den Streitwert bis zum 15.11.2017 auf bis zu 3.450.000,00 EUR, v. 16.11.2017 bis zum 29.12.2017 auf bis zu 1.000.000,00 EUR u. v. 30.12.2017 an auf bis zu 950.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung der Festsetzung hat das VG lediglich ausgeführt, dass diese auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG beruhe. Der Festsetzung liegt u.a. – wohl – die Überlegung zugrunde, dass die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche i.H.v. 3.435.575,00 EUR (nebst Zinsen) und dann weiteren 911.458,05 EUR (nebst Zinsen) nicht gem. § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen seien. Nach dieser Vorschrift werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Beschwerdeführer machen zu Recht geltend, dass die beiden genannten Teilbeträge für die Berechnung der Verfahrensgebühr einer Addition nach § 39 Abs. 1 GKG zugänglich sind. Dem entspricht es, den Streitwert auf einen Betrag von 4.347.033,05 EUR festzusetzen.

Mit ihrer Klageschrift hatte die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) zunächst begehrt, die Beklagte auf der Grundlage der zwischen den Beteiligten geschlossenen Kreuzungsvereinbarung zur Zahlung von 3.435.575,00 EUR (nebst Zinsen) zu verurteilen. Nachdem die Beklagte die Hauptforderung im Oktober 2017 beglichen hatte, hat die Klägerin den Klageantrag zu 1) in Höhe des Betrags von 3.435.575,00 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit ihm nunmehr im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht, die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – weitere 911.458,05 EUR (nebst Zinsen) zu zahlen. Nach dem Klagevorbringen der Klägerin und den Feststellungen des VG hat es sich bei dieser Forderung um den Restbetrag gehandelt, den die Klägerin – ausgehend von einer von ihr beanspruchten Ablösegesamtsumme von 4.347.033,05 EUR – noch nicht mit ihrem ursprünglichen Klagebegehren geltend gemacht hatte. Die Klägerin hat danach mit ihrem Klageantrag zu 1) mehrere (zwei) Streitgegenstände i.S.v. § 39 Abs. 1 GKG zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.

Ob die Addition mehrerer Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG voraussetzt, dass diese kumulativ und zeitgleich anhängig gemacht werden, oder es genügen kann, wenn mehrere Streitgegenstände zeitlich nacheinander geltend gemacht werden, wird in Rspr., und Lit. kontrovers beurteilt (vgl. das Erfordernis einer zeitgleichen Geltendmachung annehmend: OLG Dresden, Beschl. v. 29.12.2006 – 5 W 1517/06 [= AGS 2007, 517]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.3.2009 – 3 W 3/09, NJW-RR 2009, 1078 [= AGS 2009, 247]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.8.2010 – I-24 W 9/10; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.2.2012 – 17 W 1/12; Müller, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl., § 39 GKG Rn 3; Schindler, in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK-Kostenrecht, 27. Edition, Stand: 1.9.2019, § 39 GKG Rn 26; Hartmann, KostG, 48. Aufl., § 39 GKG Rn 3; a.A. demgegenüber: OLG Hamm, Beschl. v. 12.5.2005 – 24 U 7/05; KG, Beschl. v. 27.8.2007 – 8 W 53/07, MDR 2008, 173 [= AGS 2008, 188]; OLG Celle, Beschl. v. 9.6.2015 – 2 W 132/15 [= AGS 2015, 453]; OLG München, Beschl. v. 13.12.2016 – 15 U 2407/16, NJW-RR 2017, 700 [= AGS 2017, 336]; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 39 GKG Rn 2; Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 39 GKG Rn 16; Trenkle in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Stand: Sept. 2019, Teil 6.5 "Mehrheit von Ansprüchen" Rn 10). Auf den Meinungsstreit kommt es vorliegend nicht an, denn hier sind beide Zahlungsansprüche nicht ausschließlich nacheinander, vielmehr zeitweilig nebeneinander geltend gemacht worden. Dies folgt daraus, dass die Klägerin, nachdem die Beklagte auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1) eine Zahlung über 3.435.575,00 EUR geleistet hatte, den Klageantrag in Höhe dieses Betrags in der Hauptsache für erledigt erklärt und gleichzeitig den weiteren Zahlungsanspruch i.H.v. 911.458,05 EUR beim VG anhängig gemacht hat. Der Anspruch ist in diesem Zeitpunkt, d.h. mit Eingang des Schriftsatzes am beim VG, gem. § 90 Abs. 1 VwGO rechtshängig geworden. Die Rechtshängigkeit des ursprünglich geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist aber erst danach entfallen, nämlich dadurch, dass sich die Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen hat (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 161 Rn 66 ff.). Sofern vertreten wird, bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen entfalle die Rechtshängigkeit mit Rückwirkung (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 161 Rn 8; Wysk, in: Ders., VwGO, 2. Aufl., § 161 Rn 24), lässt sich daraus mit Blick auf die Streitwertfestsetzung Abweichendes nicht herleiten. Insoweit könnte – den rückwi...

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