Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper. Die Entscheidung ergeht ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 3 RVG).

2. Zur Anwendung kommen gem. der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) v. 23.7.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung (RVG a.F.). Denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG i.S.d. Vorschrift ist der Beschwerdegegnerin vor dem 31.7.2013 erteilt worden.

3. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, denn das SG hat die Beschwerde zugelassen (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.

4. Die Beschwerde ist im Ergebnis jedoch nicht begründet.

Die Kostenrichterin hat die Gebühren in zutreffender Höhe festgesetzt.

Der Vergütungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV sowie die Auslagen hat die Kostenbeamtin und ihr folgend das SG wie beantragt festgesetzt. Die Höhe dieser Gebühr sowie der Auslagen ist nicht streitig und i.Ü. auch zutreffend erfolgt. Streitig ist allein die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV.

a) Die Verfahrensgebühr fällt an für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie bemisst sich in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, nach Nr. 3102 VV mit einem Betragsrahmen von 40,00 bis 460,00 EUR.

Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und des Haftungsrisikos des Rechtsanwalts nach billigem Ermessen. Hiermit ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist.

Unter Zugrundelegung der genannten Kriterien ist vorliegend mit der Ansicht des SG von einer deutlich überdurchschnittlichen Angelegenheit auszugehen.

Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit stellt sich auch nach Auffassung des Senats deutlich überdurchschnittlich dar. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Zu berücksichtigen ist auch der sonstige Aufwand, z.B. für Besprechung, Beratung, Aktenstudium, Anfertigung von Notizen, Anfordern und Sichten von Unterlagen, ggfs. Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, Schriftverkehr mit dem Auftraggeber und dem Gericht sowie alle Tätigkeiten, die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht durch eine besondere Gebühr vergütet werden (vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30–41 = SozR 4–1935 § 14 Nr. 2 [= AGS 2010, 233]). Für den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts kommt es nicht nur auf die Zahl der gefertigten Schriftsätze an. Von Bedeutung ist darüber hinaus auch, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung dieser Ausführungen notwendigerweise erbringen muss. Vergleichsmaßstab ist immer das gesamte Spektrum sozialrechtlicher Streitigkeiten (vgl. Bayerisches LSG, Beschl. v. 6.6.2013 – L 15 SF 190/12 B). Die Schwierigkeit meint im Unterschied zum Umfang der anwaltlichen Tätigkeit die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, ggfs. unter Heranziehung von Rspr. und Lit., zu bearbeiten. Vorliegend musste die Beschwerdeführerin zwar keine Stellungnahme zu medizinischen Sachverhalten abgeben, jedoch zu fachfremden Unterlagen wie z.B. Verbrauchsabrechnungen und Räumungssachverhalten, hierzu wurde eine Vielzahl von Schriftsätzen mit substantieller Begründung verfasst und zudem Akteneinsicht in über 1000-seitige Verwaltungsakten genommen. Auch ist der erhöhte Vorbereitungsaufwand durch zwei Gerichtstermine mit insgesamt vier Zeugen bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen (Thüringer LSG, Beschl. v. 26.11.2014 – L 6 SF 1079/14 B; vgl. LSG Erfurt v. 17.4.2014 – L 6 SF 209/14 B u. v. 5.9.2013 – L 6 SF 406/13 B; LSG Chemnitz v. 19.6.2013 – L 8 AS 45/12 B K...

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