Wird der beigeordnete Anwalt im Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren mehr als zwei Kalenderjahre nach Abschluss des Verfahrens tätig, kann er hierfür keine weitere Vergütung beanspruchen.

LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.2.2020 – L 10 SF 3437/19 E-B

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