Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter des für Kostensachen alleine zuständigen 10. Senats des LSG Baden-Württemberg als Einzelrichter ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 155 Abs. 4 SGG, § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 und S. 3 RVG); die Streitsache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG).

Die statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch auf eine (weitere) Vergütung aus der Staatskasse für seine Tätigkeit im PKH-Überprüfungsverfahren, denn sein diesbezüglicher Aufwand ist mit der ihm im Dezember 2015 gezahlten Vergütung abgegolten, ohne dass sich aus der Regelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG etwas anderes ergibt. Das SG hat dies in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen ausführlich und zutreffend dargelegt. Der Senat sieht insoweit gem. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den oben zusammengefassten Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Lediglich ergänzend merkt der Senat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen Folgendes an:

Das PKH-Überprüfungsverfahren nach § 73a Abs. 1 S. 1, Abs. 5 SGG, § 120a ZPO ist unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rspr. (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.2010 – XII ZB 38/09, juris Rn 16 ff. m.w.N., zum PKH-Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) die Fortführung respektive "Wiederaufnahme" (so BAG, Beschl. v. 19.7.2006 – 3 AZB 18/06, juris Rn 11, zu § 120 Abs. 4 ZPO a.F.) des (ursprünglichen) PKH-Bewilligungsverfahrens, also ein Teil davon (BGH, Beschl. v. 8.12.2010 – XII ZB 38/09, a.a.O., Rn 28). Dabei bildet das (gesamte) PKH-Verfahren mit dem Hauptsacheverfahren, für das PKH bewilligt worden ist (hier: S 18 R 1945/14), eine Einheit, und zwar selbst dann, wenn das Hauptsacheverfahren beendet ist (BGH, a.a.O.). Damit handelt es sich beim PKH-Überprüfungsverfahren auch in gebührenrechtlicher Hinsicht um dieselbe Angelegenheit wie die des (Hauptsache-)Verfahrens, für das (ursprünglich) PKH bewilligt worden ist (§ 16 Nr. 2 RVG; wie hier auch LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 3.12.2018, L 5 SF 92/18 B E, juris Rn 6 [= AGS 2019, 60]; OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.8.2018 – 10 WF 973/18, a.a.O., Rn 9 [= AGS 2018, 447]; Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 142 FGO Rn 181a, Stand: 02/2019; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., 2019, VV 3335 Rn 65; vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 11.10.2016 – 2 WF 237/16, a.a.O., Rn 13 f. [= AGS 2017, 376]; Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, Nr. 3335 VV Rn 18).

Demgemäß verdient der Rechtsanwalt, der von dem Beteiligten – wie vorliegend – unbedingt sowohl mit der Vertretung im Hauptsacheverfahren als auch mit der Vertretung im PKH-Verfahren beauftragt und in beiden Verfahren auch tätig geworden ist, grds. nur die Gebühren des Hauptsacheverfahrens, denn gem. § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit (s.o.) nur einmal fordern, sodass die Verfahrensgebühr für das PKH-Verfahren (Nr. 3335 VV) in diesem Fall vollständig in der Verfahrensgebühr für das Verfahren der Hauptsache (Nr. 3102 VV) aufgeht (vgl. statt vieler nur Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 3335 Rn 64 m.w.N.).

Dies scheint zwar auch der Erinnerungsführer nicht in Zweifel zu ziehen, wenn er meint, darauf komme es überhaupt nicht an, weil § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ohnehin einschlägig sei und eine bloße "Tätigkeitspause" von zwei Jahren genüge. Dies ist indes unzutreffend. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegen die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG gerade nicht vor.

Danach gilt die weitere Tätigkeit des Anwalts (nur dann) als neue Angelegenheit, wenn der "frühere Auftrag" seit mehr als zwei Kalenderjahren "erledigt" ist. Der BGH hat bereits zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO entschieden, dass sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach den Gesetzesmaterialien für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Zwei-Jahres-Frist beginnt, (alleine) die Erledigung des Auftrags maßgeblich ist (BGH, Beschl. v. 30.3.2006 – VII ZB 69/05, juris Rn 7 m.w.N. [= AGS 2006, 323]).

Von einer solchen Erledigung kann vorliegend aber keine Rede sein. Der "frühere Auftrag" des Erinnerungsführers war zum Zeitpunkt seines Tätigwerdens im PKH-Überprüfungsverfahren mitnichten "erledigt".

Der maßgebliche (frühere) "Auftrag" des seinerzeitigen Klägers an den Erinnerungsführer i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG war (auch) die Vertretung im PKH-Verfahren für das Hauptsacheverfahren S 18 R 1945/14. Nur weil das PKH-Verfahren mit dem Hauptsacheverfahren (gebührenrechtlich) eine Einheit bildet (s.o.), hat sich dieser Auftrag nicht mit der Beendigun...

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