Mit seiner Beschwerde begehrt der Erinnerungsführer eine Vergütung aus der Staatskasse nach dem RVG für seine anwaltliche Tätigkeit in einem Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren im Anschluss an das Hauptsacheverfahren beim SG.

Dem seinerzeitigen Kläger des Hauptsacheverfahrens war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers gewährt worden. Im November 2015 wurde das Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs beendet.

Mitte Oktober 2018 leitete die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Schreiben an den Erinnerungsführer unter Hinweis auf § 73a SGG i.V.m. § 120a ZPO eine Überprüfung der zu leistenden Zahlungen aus der PKH ein. Nachdem der Erinnerungsführer Einkommensnachweise des seinerzeitigen Klägers vorgelegt und sich eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ergeben hatte, verfügte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Vorgang zu den Akten.

Mit "PKH-Kostenfestsetzungsantrag" von Mitte April 2019 machte der Erinnerungsführer für das PKH-Überprüfungsverfahren eine Vergütung aus der Staatskasse i.H.v. insgesamt 202,30 EUR geltend (Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV i.H.v. 150,00 EUR, Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 EUR nach Nr. 7002 VV zzgl. Umsatzsteuer) und verwies zur Begründung – unter Angabe von Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen – auf die Regelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle lehnte eine (weitere) Vergütung aus der Staatskasse ab; die Tätigkeit des Erinnerungsführers im PKH-Überprüfungsverfahren gehöre zur Tätigkeit im Hauptsacheverfahren und sei mit der dort gewährten Verfahrensgebühr abgegolten, denn der Auftrag zur Vertretung im PKH-Verfahren sei erst erledigt, wenn seit Beendigung des Hauptsacheverfahrens vier Jahre vergangen seien (Hinweis auf OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.8.2018 –10 WF 973/18).

Mit seiner hiergegen erhobenen Erinnerung machte der Erinnerungsführer im Wesentlichen geltend, dass die Rspr. des OLG Nürnberg weder dem Wortlaut noch der Intention des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG entspreche. Die gesetzliche Fiktion einer neuen anwaltlichen Tätigkeit trete alleine wegen eines mindestens zweijährigen "Tätigkeitsstillstands" ein, ohne dass es auf den vorherigen Abschluss eines Verfahrens oder anwaltlichen Auftrags ankomme. Außerdem sei die Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 17.11.2015 – II-6 WF 55/15) nicht berücksichtigt worden.

Das SG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Es hat sich der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angeschlossen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das PKH-Verfahren nach § 16 Nr. 2 RVG zu dem Hauptsacheverfahren gehöre und damit auch ein entsprechendes PKH-Überprüfungsverfahren. Denn Letzteres zähle zum (einheitlichen) Verfahren über PKH und ende erst mit Beendigung des vierjährigen Überprüfungszeitraums des § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO (Hinweis auf OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 11.10.2016 – 2 WF 237/16, mit Verweis auf die Rspr. des BGH). Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG führe zu keinem anderen Ergebnis, den der dort genannte "frühere Auftrag" finde erst mit Abschluss des PKH-Überprüfungsverfahrens seine Erledigung. Soweit in der Lit. davon abweichend eine neue Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG nach Ablauf von zwei Jahren seit Erledigung des zugrunde liegenden Verfahrens angenommen werde, könne dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil zum Teil bereits offenbleibe, welches Verfahren (Hauptsache oder das ursprüngliche PKH-Bewilligungsverfahren) gemeint sei. Zum anderen werde diese Auffassung auch gar nicht weiter begründet. Aus der Entscheidung des OLG Hamm ergebe sich für den Erinnerungsführer nichts Günstiges. Auch gebiete der Zweck des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG kein anderes Ergebnis (Verweis auf OLG Frankfurt/M., a.a.O.).

Gegen diesen Beschluss hat der Erinnerungsführer Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Frist des § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO die des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG nicht verdränge. Es spiele dabei auch keine Rolle, ob das Verfahren "zur Aufhebung der PKH" nun mit dem Bewilligungsverfahren oder mit dem Hauptsacheverfahren dieselbe Angelegenheit bilde, denn in beiden Fällen sei § 15 Abs. 5 S. 2 RVG einschlägig. Im Rahmen dessen komme es alleine auf eine zweijährige "Tätigkeitspause" des Rechtsanwalts an. Nicht entscheidend könne die Frist des § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO sein, denn die Erledigung des PKH-Verfahrens spiele überhaupt keine Rolle und die Norm statuiere auch keine "(Mindest-)Verfahrensdauer". Die Schlussfolgerung des OLG Frankfurt/M. – auf das sich das SG gestützt habe – sei i.Ü. unzutreffend, wenn das OLG meine, dass die anwaltliche Tätigkeit im Überprüfungsverfahren keine neue Einarbeitung in die Materie erfordere, dies zeige etwa sein Aufwand im betreffenden Verfahren.

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