Umstritten ist die Übernahme von Vorverfahrenskosten.

Nach einem für die Kläger im Jahr 2009 erfolgreich abgeschlossenen Vorverfahren zur Höhe der Leistungen für Juli 2008 verpflichtete sich das beklagte Jobcenter mit Bescheid v. 9.4.2009, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Gebühren und Auslagen ihres Bevollmächtigten zu erstatten. Den Ende 2013 gestellten Antrag auf Festsetzung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 480,76 EUR lehnte es ab, weil die Kläger ihrem Rechtsanwalt gegenüber die Verjährungseinrede erheben könnten.

Im Klageverfahren hat der Bevollmächtigte erklärt, er sei bei einer positiven Kostenentscheidung auf die Behörde zugegangen und habe ansonsten Beratungshilfe beantragt; von der Familie fordere er nichts. Das SG hat die Klage abgewiesen, die zugelassene Berufung hat das LSG mit der Begründung zurückgewiesen, zwar stehe die – im Berufungsverfahren erhobene – Verjährungseinrede des Beklagten einem Freistellungsanspruch der Kläger nicht entgegen; jedoch könne der Bevollmächtigte nach der Vergütungsabrede von den Klägern kein Honorar fordern, von dem sie freizustellen seien. Jedenfalls müssten sie sich darauf verweisen lassen, im Verhältnis zu ihm die Verjährungseinrede zu erheben.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Mit Beauftragung ihres Bevollmächtigten seien sie einem wirksamen Gebührenanspruch ausgesetzt gewesen. Die Verjährungseinrede nicht zu erheben, sei nicht rechtsmissbräuchlich.

Nach Abschluss eines Teilvergleichs zur Höhe des Gebührenanspruchs beantragen die Kläger, die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids zu verurteilen, ihnen die Gebühren ihres Rechtsanwalts dem Grunde nach zu erstatten.

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

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