Die Entscheidung des BGH ist dem Grunde nach zutreffend. Hier ging es nicht darum, dass der Beschwerdeführer ohne Prozesskostenhilfe seine Rechte nicht hätte wahrnehmen können. Hier ging es nur um die Frage, welchen Anteil der Vergütung die Landeskasse werde übernehmen müssen. Daher war zutreffenderweise auf diese Gebührendifferenz abzustellen. Allerdings hat der BGH diese Gebührendifferenz fehlerhaft berechnet. Zutreffend ist insoweit, dass von den erstinstanzlichen Gebühren auszugehen ist, die die Landeskasse bei uneingeschränkter Bewilligung der Prozesskostenhilfe hätte zahlen müssen, nämlich eine Verfahrens- und Terminsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer. Darauf hätte die Landeskasse nach § 7 Abs. 2 RVG bei unbeschränkter Bewilligung und Beiordnung gehaftet. Der BGH hat allerdings übersehen, dass im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht die Gebührenbeträge der Tabelle des § 13 RVG anzuwenden sind, sondern ab einem Gegenstandswert von über 4.000,00 EUR, der hier überschritten war, die geringeren Gebührenbeträge der Tabelle des § 49 RVG. Danach hätte sich folgende Vergütung ergeben:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nr. 3100 VV 581,10 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, § 49 RVG, Nr. 3104 VV 536,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 1.137,50 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 216,13 EUR
  Gesamt 1.353,63 EUR

Aber auch dieser Wert wäre nicht festzusetzen gewesen. Der BGH hat nämlich nicht berücksichtigt, dass Prozesskostenhilfe ja bereits im Umfang der 0,3 Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV Prozesskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet war. Er hätte also einen unstreitig bereits "bewilligten" Betrag i.H.v. 159,58 EUR einschließlich Umsatzsteuer wieder in Abzug bringen müssen, sodass sich ein Gegenstandswert i.H.v. 1.194,05 EUR ergeben hätte.

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 5/2020, S. 239 - 240

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