1. Wird im Rahmen der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall ein außergerichtlicher Abfindungsvergleich über eine Restzahlung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung geschlossen, bestimmt sich der für die Anwaltskostenerstattung maßgebliche Gegenstandswert für den Vergleich nur nach dem vereinbarten Restbetrag. Die vorher bereits erfolgten Schadensersatzzahlungen werden beim Gegenstandswert nicht berücksichtigt.
  2. Der Erledigungswert für die Einigungsgebühr wiederum beläuft sich nur auf die Höhe der vereinbarten Restzahlung.

AG Pinneberg, Urt. v. 23.1.2018 – 69 C 125/17

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